Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Die Aufkündigung hat solchenfalls spätestens am ersten desjenigen Monats 
zu erfolgen, mit dessen Ablauf der Dienstvertrag erlöschen soll. 
66. 
Hat das Gelinde nicht aufgekündigt, gleichwohl aber sich bei einer anderen 
Herrschaft aufs Neue vermiethet, so wird dadurch die stillschweigende Verlängerung 
des älteren Dienstes nicht aufgehoben. Hinsichtlich des Schädenanspruchs derjenigen 
Herrschaft, die nachstehen muß, gelten in diesem Falle die im § 27 Absah 2 ent- 
haltenen Bestimmungen. 
69. 
Stirbt ein Dienstbotc, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit 
fordern, als solches nach Verhältniß der Zeit bis zum Todestage desselben rück- 
ständig ist. 
8 70. 
Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das Ge- 
sinde länger, als bis zur nächsten gesetztichen Abziehzeit (ss 18, 19) zu behalten, 
wenn auch durch Vertrag eine läugere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
8 71. 
Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist (8 67), ohne daß eine 
Kündigung vorhergegangen, oder war das Gesinde wieder auf das Neue gemiethet, 
so muß dasselbe, es sei nun zu häuslichen Verrichtungen, zur Bedienung des ver- 
storbenen Dienstherrn und der Seinigen, oder zur Landwirthschaft augenommen 
hewesen, im Entlassungsfalle den baaren Lohn, jedoch ohne Kost oder Kostgeld, für 
das nächstfolgende Vierteljahr erhalten. Das zur Landwirthschaft gebrauchte Gesinde 
kann jedoch gegen diese Eutschädigung nur dann, wenn es durch die mit dem Tode 
des Besitzers in der Wirthschaft eingetretene Veränderung bei derselben erweislich 
entbehrlich wird, entlassen und muß außerdem bis zur nächstsolgenden geseplichen 
Abziehzeit beibehalten werden. 
§ 72. 
Sind Dienstboten zur besonderen Bedienung einzelner Mitglieder der Familie 
angenommen, so sind bei dem Absterben derselben die Beslimmungen der vorstehenden 
§#§ 70, 71 auch auf jene anzuwenden. 
8 73. 
Dienstboten, welche monatsweise gemiethet sind, erhalten in den 88 70 und 72 
genannten Fällen Lohn und Kostgeld auf den laufenden und den folgenden Monat. 
41 
Fonsehung. 
Erlöschen des Dienst- 
vertrags durch Tores 
sall. 
Foriseung. 
Jortlebung. 
Jortlehung. 
Fortsehung.
	        
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