Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstossen innerhalb des 
Betriebes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Anlagen, 
4. die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in 
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —. 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a. die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng- 
kräftigen Zündungen, 
b. die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen 
für Feuerwaffen, 
. Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
82. 
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zuzulassen: 
1. Puloer — Sprengsalpeter, brenubarer Salpeter — (ein sehr inniges 
Gemisch aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stosfen, 
deren wesentliche Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff 
sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. solgende Nitroglycerin enthaltende Präparate: 
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.Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht ab- 
tropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich 
nicht sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
Dynamit lI und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro- 
glocerin mit schießpulverähnlichen Gemengen), 
Sprenggelatine lein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge- 
misch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nytrocellulose 
gelatinirt ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise 
alkalischen Erden) oder neutral reagirenden Salpeterarten!, 
Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, 
bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt 
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs- 
weise alkalischen Erdeu), 
Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen 
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder 
nicht selbstentzündlichen Stoffen);
	        
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