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3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstossen innerhalb des
Betriebes von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen
Anlagen,
4. die Lagerung von Sprengstossen — mit Ausnahme der Lagerung in
Niederlagen oder Magazinen der Militär= und Marineverwaltung —.
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht:
a. die in dem Heer und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng-
kräftigen Zündungen,
b. die für Feuerwaffen benutzten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen
für Feuerwaffen,
. Zündschnüre.
I. Allgemeine Bestimmungen.
82.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zuzulassen:
1. Puloer — Sprengsalpeter, brenubarer Salpeter — (ein sehr inniges
Gemisch aus neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stosfen,
deren wesentliche Bestandtheile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff
sind, mit oder ohne Schwefel);
2. solgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
to
S
0
.Dynamit 1 (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht ab-
tropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich
nicht sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen),
Dynamit lI und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitro-
glocerin mit schießpulverähnlichen Gemengen),
Sprenggelatine lein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Ge-
misch, bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nytrocellulose
gelatinirt ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise
alkalischen Erden) oder neutral reagirenden Salpeterarten!,
Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch,
bestehend aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs-
weise alkalischen Erdeu),
Karbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder
nicht selbstentzündlichen Stoffen);