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II. Besondere Bestimmungen.
Zu 8 8.
Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle
als vor der Fabrik odber dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll,
so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonällesten die Genehmigung
des Gemeindevorstandes hierzu einzuholen und von letzterem die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen.
Zu 8 9.
a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von
Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen
mit Strohbändern erseht werden.
nZwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken
oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung
mit Haardecken zu bedecken.
Zu §§ 12 und 13.
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen behufs Verh#tung der Gefährdung der Sendungen
ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbe-
sondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, zum
Ausweichen, zum Unterlassen des Ranchens, zum Auslöschen von Feuer —
haben Wagenführer, Reiter und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhaudlungen werden, unbeschodet des nöthigenfalls von den
Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmitlelbaren Zwanges,
nach § 367 No. 5 des Strafgesebbuchs für das Deutsche Reich (Reichs-
Gesebbl. von 1876 S. 115) bestraft.
. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter
müssen den mit Sprengstossen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen.
. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben
den mit Sprengstossen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten.
Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können
Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzeluen
Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens
50 m Entfernung von einander bleiben.
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