Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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3. 
Falls über die Bemessung der Gebühren innerhalb des Rahmens dieser Vor- 
schriften Streitigkeiten entstehen, so hat das Landrathsamt bez. in den Städten der 
Stadtgemeindevorstand die Gebühren nach Gehör des Bezirksarztes unter Berück- 
sichtigung der Umstände des jeweiligen Falles sowie der Vermögensverhältnisse der 
Zahlungspflichtigen festzusetzen. 
4. 
Die Landesherrliche Verordnung vom 30. Dezember 1886, die Gebühren-Taxe 
für die Hebammen betreffend (Gesetzsammlung Bd. XX S. 169), wird ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 24. März 1894. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
(L. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.
	        
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