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gewerbe zu belrachlen und deshalb an Sonn= und Festtagen während der für das betreisende Handels-
gewerbe greseseene Zeit gestatlet
III. Verbolen ist an Som, und Fesltagen jede Art der Beschästigung von Arbeilern „im
Vetriebe“ der unter § 105 b Abs. 1 fallenden Gewerbe, also im Bekriebe von Bergwerken, Salinen,
Aufbereilungsanstalten, Vrüchen und Gruben, von Hüllenwerken, Fabriken und Werkstätten, von
Zimmerplätzen und Vanhöfen, von Wersien und Ziegeleien.
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das Verbot nicht nur
räumlich für die Betriebsstälte, in welcher sich der betreffende Gewerbebelrieb regelmäßig abzuwickeln
pflegt, sondern für jede zu dem Gewerbebekriebe gehörige Thäligkeit gelten soll. So dürfen z. V.
Monteure, Schlosser-, Glaser-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehülfen während der Sonntagsruhe auch
außerhalb der Vetriebsslälte nicht beschäftigt werden, so weil nicht eiwa die betreffenden Arbeiten
gemäß den Vorichrite der §§ 105c bis f stakthaft sind.
IV. s Verbot der connlaqsatbctlgiltanchfnk,,VaulctcallckAkt«dhfnthoch
Tief-, Wege-, Eiemahe und Wasserbauten, sowie für Erdarbeiten, sofern diese nicht Ausfluß eines
land oder forstwirthschafllichen Vetriebes, des Weinbaues oder des Gartenbaues sind, serner nicht
nur für Neubanten, sondern auch für Ausbesserungs= und Instandhaltungsarbeiten, z. V. auch für
das Schornsteinfegergewerbe.
V. Das Verbol der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weilesten Sinne, also
nicht nur für Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Fabrilarbeiler und ander- im Betricbe beschäftigte Hand=
arbeiler, rs auch für Vetriebobeamte, Werlmeister und Technike
.Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll air#en dauern:
für einzelne Sonn= und Festlage 24 Stunden,
für zwei auf einander folgende Sonn= und Festtage 36 Stunden,
für das Weihnachts., Osler- und Pfingstfest 48 Siunnden.
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Velrieben, die an Werktagen unnnterbrochen mit
regelmäsiger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweil nicht elwa für diese Vetriebe
gemäß §§ 1056 bis c Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Plat greifen. Während
aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigem Schichten zu arbciten pflegen, die
Ruhezeit stets von 12 Uhr Nachis an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger
Tag, und Nachlschicht dic Nuhezeit schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags
und spätestens erst um 6 Uhr Morgens des Sonn= oder Festtages beginnen, wenn sür die auf den
Begim der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Für alle Fälle gilt die Vorschrist, daß die Ruhezeit au zwei auf einander folgenden Sonn-
und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweilen Tages dauern muß. Demmnach beträgt die Ruhe-
zeit in Beirieben, die keine regelmäßigen Tag= und Nachtschichten haben, nicht nur 36 Stunden,
sondern mindestens 42 Slunden (von dem Beginn — der Milternachtsstunde — des ersten Tages
bis 6 Uhr Abends des zweilen Tages).
VII. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 154 Abs. 2 und 154
Wimx Vewerblichen Anlagen an Sonn- und Fest#agen überhaupt nicht beschäftigt werden (8 136
O., vgl. auch unten zu
. Während im Dondclsgewerbe soweil es in offenen Verkaufsslellen betrieben wird,
auch die Sommtagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (§ 410), ist in den hier in