Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Zissern 1—5 des #bs 1 des 8 105 gegebenen 
Bczeichnung anzuführen. Vielmehr muß ans den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen 
sein, daß beurtheilt werden kann, ob sic unler die in diesen Zissern bezeichnelen Arbeiten sällt 
ie Einlragungen mũssen fũr jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, spätcstens am 
solgenden Wochentag vorgenommen werden. 
5. Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im § 105uC unier den Zissern 1, 2 
und 5 bezeichneten Arbeiten beschästigt werden, besondere Ruhezeilen nicht vorgeschrieben sind, müssen 
denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeilen an Sonntagen 
länger als 3 Stunden beschäsligt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, 
an jedem zwein oder dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (§ 1056 Abf. 3). 
Wahl, ob Sonntagsruhe am zweilen oder drilten Sonntag zu gewähren sei, sicht den 
Gewerterreienden zu. 
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Feslagen braucht ein 
Auggleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dricten Sonntag nicht gewährt zu werden. 
; untere Vervaltungsbehörde darf auf besolderen Antrag eine allwöchentlich zu 
gewährende, 24 fndige Wochentagsruhe austatt der Auhe am zweiten oder dritien Sonntag nur 
unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert 
werden (§ 105 Abs. 4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die 
Durchsührung der Nuhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältuismätigen Opfern oder 
mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Belricb oder die Arbeiler verbunden sein würde. 
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen, für wie viel 
Arbeiter, für welche Arbeilen und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die 
Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem 
ausdrücklichen Vorbehall des jederzeitigen Widerrufs zu erlheilen. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß einzuragen, welches 
nach dem beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichnis oder eine Abschrift davon ist bis Anlage 2. 
zum 15. Jannar jedes Jahres dem Fürstlichen Minislerium, Abtheilung für das Innerc, einzureichen 
und von diesem dem Gewerbeinspeltor zur Benutung bei Erstaluung des Jahresberichtes zu über- 
weisen. Die zugieich als Gewerbeaussichtsbehörden sungierenden Vergämer sind von der Ver- 
pslichlung zur Einreichung des Verzeichnisses entbunden. 
II. Ausnahmen für GBetriebe, in denen Arbeiten vorlommen, die 
ihrer Matur nach eine Anterbrechung oder einen Aufschub nicht 
nestatten, sowie für Campagne- und Saisonindustrien. 
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Umfang und Vediugungen der leheehorion, durch den Bundesrat zugelassenen Aus- 
sich alers vom 5. Februar 1895 (RN. G. Bl. S. 12). 
zn vieser ist Folgendes zu bemerken: 
. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen in An- 
lehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgczählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage 
mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatislik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie z. B.
	        
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