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nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Zissern 1—5 des #bs 1 des 8 105 gegebenen
Bczeichnung anzuführen. Vielmehr muß ans den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen
sein, daß beurtheilt werden kann, ob sic unler die in diesen Zissern bezeichnelen Arbeiten sällt
ie Einlragungen mũssen fũr jeden Sonn= und Festtag, wenn thunlich, spätcstens am
solgenden Wochentag vorgenommen werden.
5. Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im § 105uC unier den Zissern 1, 2
und 5 bezeichneten Arbeiten beschästigt werden, besondere Ruhezeilen nicht vorgeschrieben sind, müssen
denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeilen an Sonntagen
länger als 3 Stunden beschäsligt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden,
an jedem zwein oder dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (§ 1056 Abf. 3).
Wahl, ob Sonntagsruhe am zweilen oder drilten Sonntag zu gewähren sei, sicht den
Gewerterreienden zu.
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Feslagen braucht ein
Auggleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dricten Sonntag nicht gewährt zu werden.
; untere Vervaltungsbehörde darf auf besolderen Antrag eine allwöchentlich zu
gewährende, 24 fndige Wochentagsruhe austatt der Auhe am zweiten oder dritien Sonntag nur
unter der Voraussetzung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert
werden (§ 105 Abs. 4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die
Durchsührung der Nuhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältuismätigen Opfern oder
mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Belricb oder die Arbeiler verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen, für wie viel
Arbeiter, für welche Arbeilen und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die
Genehmigung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage erstreckt, nur unter dem
ausdrücklichen Vorbehall des jederzeitigen Widerrufs zu erlheilen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß einzuragen, welches
nach dem beigefügten Formular anzulegen ist. Das Verzeichnis oder eine Abschrift davon ist bis Anlage 2.
zum 15. Jannar jedes Jahres dem Fürstlichen Minislerium, Abtheilung für das Innerc, einzureichen
und von diesem dem Gewerbeinspeltor zur Benutung bei Erstaluung des Jahresberichtes zu über-
weisen. Die zugieich als Gewerbeaussichtsbehörden sungierenden Vergämer sind von der Ver-
pslichlung zur Einreichung des Verzeichnisses entbunden.
II. Ausnahmen für GBetriebe, in denen Arbeiten vorlommen, die
ihrer Matur nach eine Anterbrechung oder einen Aufschub nicht
nestatten, sowie für Campagne- und Saisonindustrien.
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Umfang und Vediugungen der leheehorion, durch den Bundesrat zugelassenen Aus-
sich alers vom 5. Februar 1895 (RN. G. Bl. S. 12).
zn vieser ist Folgendes zu bemerken:
. Die in die Bekanntmachung ausgenommenen Gewerbe sind im Wesentlichen in An-
lehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgczählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage
mehrere unter verschiedene Gruppen der Gewerbestatislik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie z. B.