Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Strontinmoxydhydrat, welches zum Theil auskrystallisirt, und in Zucker, welcher in Lösung gegangen 
b, zersetzt. Das auskrystallisirte Strontiumeryshor wird durch Ausschleudern von K. Sehaten 
getrennt und Hlegtere saturirt, wobei das noch gelöste Strontinmoxydhydrat als Karbonat gefaͤllt 8 
vom Niederschlage getrennte dinle ist reine Zuckerlösfung. Die Schwierlgkeiten bei 
diesem — liegen in der Einhaltung der richtigen Temperalur und in der Weobachtung 
des richtigen Zeitpunktes, zu welchem die L des Bisaccharatcs vollendet ist und das Ub- 
schlendern vorgenommen werden muß. Findet die Lremung des Siromiumoxydhydrates von der 
asung. sacht rechtzeitig siall, so tritt eine Recene ein, wodurch empfindliche Verluste an Zucker 
entstei 
einem neueren geentsi wird nicht Misachharat, sondern Monosaccharat aus 
er Meclasse gewonnen. Zu diesem Zwecke wird soviel einer heiß gesälligten S#omianlösung zu der 
Mher zugeset, daß auf 1 t Irr 1 Molekäl Strontian kommt. Dieje strontianhaltige 
Melasselösung wird gdekühllt und hierauf in Rührapparaten mit einer kleinen Menge Monosaccharat 
versetzt. Beim Nühren der Masse scheidet sich ungefähr des in der Melasse enthamenen Zuckers 
als festes Suomianmonosaccharat aus, welches auf Filterpressen abgepreßt und zur Gewinnung des 
Juchere mil Kohlensäure saiurirt wird. Aus der von den Filterpressen Wbllichenden uge wir 
r Rest Zag als Bisaccharat gefällt und wie beim älteren Verfahren weiter verar 
Arbeiten bei der Zerlegung der Saccharate werden aus den angeführten briven nach 
6 1 Zisser 4 an Sonn= und Festiagen ohne Weiteres gestatlet sein. Auch die weitere 
Sone de b durch die Saturation gewonnenen reinen Zuckerlösungen erscheint ween * geringen 
n derselben ebenso wie in Nohzuckersabriken und in Rasfsinerien nach § 105 Ubsah 1 
iffer 4 a Weileres zulässig. 
erstellung der Saccharate "2 n Bundesrath mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr 
Morgens 26 6 Uhr Abends zugelassen w 
Das zum Verfahren ersorderliche Frriesoriobor wird aus dem natürlich vorkommenden 
Stromtianit dürch sianle Brennen, Löschen des gebrannten Materials und Auslangen desselben 
gewonnen. Wegen des Bedarses an Kohlensäure für die Saturation der im Umlan befindlichen 
Säste und wegen dar- Explosionsgejahr, welcher die Oesen nach Betriebsunterbrechungen auegeseht 
sind, sofern sie während dieser nicht gänzlich erkalten, ist der Betrieb der Strontianbrennöfen auch 
an Sonn= und Festtagen ersorderlich. Das hierbei gewonnene Stroutiumorxyd muß ohne Verzug 
gelöscht werden, weil anderenfalls eine Rückbildung in kohlensauren Strontian eintreien würde. 
Ebenso muß das Auslaugen des gelöschten Produktes unverzüglich vorgenommen werden. Die ge- 
semme Herstellung des —— wird daher bereits nach § 1050 Abs. 1 Ziffer 3 
und 4 ohne Weiteres geslat . 
e nn- zwec eine Verwerthung der bei dem Auswaschen des Strontinmbi- 
saccharates entstehenden Langen, sowie der bei der Osmose verblcibenden Mlssrücksd. bezwecken, 
gehören die Oesen zur Vereitung der Schlemwekohse (Pollasche). Die für den Betrieb dieser Oesen 
siihwendieen Ausnahmen sind unier D 5 fie Bestimmungen des zue zugelassen. 
e Verhälinisse in den *i- t7 nach dem Varytverfahren arbeiten, ähnlich 
’)e e Ven Strontianverfahren, so finden auf sie die gleichen Ausnahmebestimmungen Amwendung. 
Zu 5. Spiritusraffinerien. 
Soweit in der Spiritusdestillation und Likörsabrikalion Rohspiriius verarbeilel wird, welcher 
nach dem in den Spiritusraffinerien zur Anwendung gelangenden Verfahren reltificirt werden muß, 
wird dieser Theil des Vetricbes der Spiri#usraffinerie gleichzuachten und demgemäß zu behandeln sein. 
Zu 6. Brauereien. 
Im Allgemeinen. werden die Bestimmungen im 8 105 Absatz 1 ausreichen, um diesenigen 
Arbeiten an Sonn, und Fesltagen zu elche im Brauereibetriebe auch au diesen Tagen 
vorgenommen werden müssen. Hierher gehören u. A. die Arbeiten der Mälzerei, die Verbringung 
des Bieres auf die Kühlschiffe, in die uwehirn und Lagerfässer.
	        
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