Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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Der Betrag der Schuld #K von Am'swegen auf Grund der Akten festzusetzen, dem 
Schuldner die Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen unerstrecklicher achttaͤgiger, oder 
wenn die Leistung nicht in einer Geldzahlung besteht, nach Besinden in elner andern der- 
selben angemessenen Frist,, schrifelich unter Androhung cxekurlvischer Zwangsmaaßcegeln 
aufzugeben und dem Gläubiger eine Abschrist der Bedeucung zur Nachricht mitzurbeilen. 
Die Anberoumung eines Berechnungstermins ist gänzlich zu unterlassen, vielmehr 
hat das Gericht nach Ablouf der Bedeutungssrist auf Ansuchen des Gläubigers dle Berech- 
nung von Amtewegen zu ergänzen und unter geeigneter Berücksichtigung etwalger Be- 
zelchnung von Exekurlonsobsecten von Seiten des Impetranten das Weltere zu verfü- 
gen. 
g. 8. 
Sind Mobllien als Gegenstände der Hülssvollstreckung angegeben worden, so har 
das Geriche in der Regel den Gerlchtediener mit der Auspsändung zu beauftcagen. 
Nur in besonders erbeblichen Fällen soll der Rchter die beluus des Hülssaktes gabnt 
übernehmen oder dosu dem Aktuar Uustrag ertheilen. Zugleich muhß donn dem 
biger nachgelassen werden, entweder in Person oder durch Leoollmäch der Ertts- 
cionshandlung belzuwohnen. 
Auch stebe es dem Rchter seel, elnen Sachverständigen zuzuzlehn, um dle abzu. 
pfändenden Gegenstände würdern zu lassen und darnach zu bestimmen, wie vlel davon zur 
Deckung der Schuld in Beschlag zu nehmen sei. 
Mit erfolgter Abpsändung wird sür den Gläubiger,eln Pfandreche an den abgepsän- 
deten Gegenständen begründer. 
Nach voslzogener Auspfändung ilt dem Schuloner zu eröffnen, dah zu dem Wer- 
kaufe der abgepsändeten Mobllien verschritten werde, wenn er nicht binnen ache Tagen 
deren Elnlösung durch Erlegung des Betrage des liquicli bewlrke. 
Bezahle der Schuldner während dleser Felst nichr, so ilt eln Termin mit mindestens 
drelwöchentlicher Felst zur öffentlichen Versteigerung der Mobillen anzuberaumen. 
Dieser Termin, bls zu welchem dem Schuldner die Einlösung der lhm abgepfän- 
belen Gegenstände sortwährend nachgelassen bleibe, wird in der Regel durch Anschlog an 
Gerlschtsstelle unter Beisügung eines Verzelchnisses der zu versleigernden Gegenstände und 
außerdem durch mindestens zwelmalige Veröffentlichung durch das Amts. und Werord- 
nungsblatt bekannt gemacht 
Es blelbe jedoch dem richlerlichen Ermessen anbelm gestellt, bel Auktionen von grös. 
serer Bedeutung und Eehebllchkelt die Bekanntmachung in angemessener Weise zu ver- 
vlelsälelgen und nach Beßinden zugleich die Versteigerungsseist zu verlängenn.
	        
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