Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Gesetzslammlung 
für · das 
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 526. 
Inhalt: Minigeerial- Bekanmmachung vom 18. Mai 1815, Abänderungen des Pserde- Aushebungs-Neglemento vom 
14. März 1681 bektr. k 39 
  
  
Ministerial-Bekhanntmachung 
vom 18. Mai 1895, 
Abänderungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 betr. 
  
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zustimmung 
Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden unter Aufhebung der Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 16. März d. J. (Nr. 522 der Gesetzsammlung Vd. XXI Seite 361 
und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatis von 1895 Seite 117) der § 4 sowie 
die Anlage E des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 (Nr. 494 der 
Gesebsammlung Bd. XXI Seite 1 und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatts 
von 1891) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt: 
1. Im § 4 ist in dem Eingange „Jeder Pferdebesizer ist verpflichtet, 
zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ansnahme:“ 
hinter dem Worte „Ausnahme“ das Zeichen) zu sehen und am 
Schlusse der Seite die Fußnote anzufügen: 
  
*) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen. 
2. In demselben Paragraph ist bei dem Absahbe „Von der Verpflichtung 
zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder 
Ausgegeben am 22. Mai 1895.
	        
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