Gesetzslammlung
für · das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
No. 526.
Inhalt: Minigeerial- Bekanmmachung vom 18. Mai 1815, Abänderungen des Pserde- Aushebungs-Neglemento vom
14. März 1681 bektr. k 39
Ministerial-Bekhanntmachung
vom 18. Mai 1895,
Abänderungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 betr.
Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zustimmung
Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden unter Aufhebung der Ministerial-Be-
kanntmachung vom 16. März d. J. (Nr. 522 der Gesetzsammlung Vd. XXI Seite 361
und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatis von 1895 Seite 117) der § 4 sowie
die Anlage E des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 (Nr. 494 der
Gesebsammlung Bd. XXI Seite 1 und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatts
von 1891) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt:
1. Im § 4 ist in dem Eingange „Jeder Pferdebesizer ist verpflichtet,
zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ansnahme:“
hinter dem Worte „Ausnahme“ das Zeichen) zu sehen und am
Schlusse der Seite die Fußnote anzufügen:
*) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
2. In demselben Paragraph ist bei dem Absahbe „Von der Verpflichtung
zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder
Ausgegeben am 22. Mai 1895.