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II. Aeber die Verpachtung der Jagden.
8 13.
Wenn die Genossenschaft der Grundbesitzer eines Jagdbezirks die Ausübung
der Jagd verpachten will, so hat sie durch einen von ihr mit Stimmenmehrheit, welche
nach der Größe der jagdbaren Grundfläche berechnet wird (§ 11), zu wählenden Be-
vollmächtigten eine öffentliche Bekanntmachung der bevorstehenden Verpachtung wenigstens
14 Tage vorher im Amts= und Verordnungsblatte und durch Anschlag an den für
obrigkeitliche Veröffentlichungen im Orte bestimmten Stellen ergehen zu lassen.
8 14.
Nur auf Antrag des Bevollmächtigten, oder von Mitgliedern der Genossen=
schast, welche wenigstens ein Viertheil aller Stimmen vertreten, hat sich das Land-
rathsamt bezw. der Stadtgemeindevorstand der Leitung der Verhandlungen der Jagd-=
genossenschaft und der Verpachtung der Jagd zu unterziehen.
E 15.
Die Verpachtung kann entweder öffentlich im Wege des Meistgebotes oder aus
freier Hand erfolgen.
Bei einer öffentlichen Verpachtung kann sowohl die Auswahl unter den
Bietenden, wie die Ablehnung sämmtlicher Gebote vorbehalten werden.
Die Jagd darf nie an mehr als eine Person und nie auf kürzere Zeit als
6 Jahre verpachtet werden. Fortsetzungen bestehender Pachtverträge sind an diese
Zeitbestimmungen nicht gebunden.
Afterverpachtungen sind nicht gestattet.
Die Pachtung erlischt in der Regel mit dem Tode des Pachters; jedoch soll
den Erben des letzteren gestattet sein, unter Zustimmung der Jagdgenossenschaft die
Jagd durch eine geeignete, dem Landralhsamte namhaft zu machende Person bis zum
Ablaufe der Pachtzeit ausüben zu lassen. Wird die Zustimmung versagt, so verringert
sich der Pachtzins nach Verhaltniß der Zeit. Vorausbezahltes Pachtgeld ist nach
demselben Verhältniß zurückzuzahlen.
Pachtverträge, die diesen Bestimmungen (§8 13 und 15) zuwiderlaufen, sind
ungültig.
8 16.
Die von der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung der Jagd gefaßten Be-
schlüsse sowie das Ergebniß der Verpachtung sind sofort dem Landrathsamte bez. dem