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Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den wegen der Weimar-
Geraer Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statulen der Weimar-Geraer
Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Conzessionen zustehende Auf-
sichksrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegene Strecke
der Weimar-Geraer Eisenbahn bleibt der Fürstlich Renhischen Regierung vorbehalten
und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgenbt werden:
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Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Vahnkörper verbleiben den Furstlich Reußischen
Staatobehörden.
Die Handhabung der Vahnpolizei auf der im Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Be-
hörden in Pflicht zu nehmen sind. «
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betressenden Fürstlich Reußischen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Zu den Kommunalabgaben innerhalb des Farstlichen Gebietes wird
die Weimar-Geraer Eisenbahn nach denselben Grundsätzen herangezogen
werden, die für die Kommunalbesteuerung der im Bezirke Gera bereits
vorhandenen Preußischen Staatsbahnlinien Anwendung zu sinden haben.
An Sielle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen den
Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer
Linie abgeschlossenen Stoatsvertrage vom 26. März 1872 an dem
Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen dem Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie zustehen würde, ist für die Zeit vom 1. Jannar 1895 ab auf
die Dauer von 5 Jahren eine Aversionalvergütung von jährlich
3000 Mark an die Fürsllich Reußische Regierung zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe,
sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den beiderseitigen
Regierungen vereinbart wird, nach den im Fürstenihum Reuß jüngerer
Linie für die Besteuerung des Eisenbahnbetriebes jeweilig geltenden
geseblichen Bestimmungen.