Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetzs zmmlung 
für das 
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Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 496. 
Inhal#t: Ministerial-Verfügung, die poligeiliche Beussichtigung der Dampftellel beiresiend, vom 15. September 18901, S. 3. 
Ministerial-Verfügung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, 
vom 19. September 1891. 
  
  
Im Anschlusse an die als Beilage 6 abgedruckte Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 5. August 1890, betresfend allgemeine polizeiliche Beslimmungen über 
die Anlegung von Dampfkesseln (Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1890, S. 163 flg.), 
wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten unter Aufhebung 
der Ministerial-Verfügung vom 5. Juni 1877, die polizeiliche Beauf- 
sichtigung der Dampfkessel betreffend (Ges.-Samml. Bd. XVIII. S. 151 fl.) 
und 
der zugehörigen Nachträge vom 15. Juni 1883, 9. März 1884 und 
7. November 1890 (Ges. Samml. Bd. XX. S. 12, 59 und 361) 
Folgendes hiermit bestimmt: 
I. Anlegung, Prüfung, Rebision und Betrieb der Dampfkessel. 
Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden. 
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Versertiger der Dampf- 
lessel überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärken des Kessels, 
Auêgegeben am 30. Seplember 1891.
	        
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