Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Sicheheil#r# 
Naz:zitte. 
Jebtulichud. 
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Durch das hierdurch bei Dampfsschissskesseln geforderte zweite Wasserstandsglas wird 
die im § 5 angeordnete zweite Vorrichtung zur Erkennnung des Wasserstandes nicht 
entbehrlich gemacht. 
88. 
Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens einem zuverlässigen Sicherheitsventil 
versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem 
sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicher- 
heitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil= und Lokomotiokessel müssen immer mindestens zwei 
Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf See- 
schiffen, ist dem einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene 
Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. 
Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. Sie sind 
höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampf= 
spannung den Dampf entweichen lassen. 
89. 
An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, au 
welchem die festgesehte höchste Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke 
zu bezeichnen ist. 
An Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, 
von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere mit Ausnahme 
der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle besindet. 
Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit ein- 
ander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln 
besindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer augebracht ist. 
5 10. 
An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name 
des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung, beie 
Dampfschiffskesseln außerdem die Maaßziffer des feslgesctzten niedrigsten Wasserstandes 
auf eine leicht erkennbare und danerhafte Weise angegeben sein. 
Diese Angaben sind auf einem metallenen Schilde (Fabrikschild) anzubringen, 
welches mit Kupfernicten so am Kessel befestigt ist, daß es auch nach der Ummante- 
lung oder Einmanerung des letzteren sichtbar bleibt.
	        
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