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III. Prüfung der Dampfkefsel.
§ 11.
Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner lehzten Zusammensetzung
vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oessuungen mit
Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung von
nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Be-
trage des beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck,
welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Amo-
sphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter
verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende
Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für un-
dicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der
von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von
dem Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenomen
hat, die Niete, mit welchen das Fabrilschild am Kessel befestigt ist (8 10), mit
einem Stempel zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden
Verhandlung (Prüfungozeuquiß) zum Abdruck zu bringen.
*§ 1.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder
wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind,
so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst
Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach
Art der Lokomotivkessel gebanten Krsseln die Feuerbüchse behuso Ausbesserung oder
Ernenerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siedekesseln eine oder
mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ansbesserung oder Erneuerung
ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloslegung
des Kessels bedarf es hier nicht.
8 13.
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes
offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte
amtliche Manometer festgestellt werden.
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