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2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§ 10) ent-
hält. Die Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vor-
geschriebenen Prüfungen und der periodischen wierbichmnn müssen
in das Revisionsbuch eingetragen oder demselben beigefügt sein.
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte
des Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten oder Sach-
verständigen auf Verlangen vorzulegen.
817.
Als bewegliche Dampflessel dũrjen nur solche Dampfentwickler betrieben werden,
zu deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den
Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist.
8 18.
Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein be-
weglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.
VI. Dampfschiffskefsel.
8 19.
Die Bestimmungen des § 16 sinden auf jeden mit einem Schiffe dauernd
verbundenen Dampfkessel (Damufschiffskessel) mit der Maßgabe Anwendung, daß die
vorgeschriebene maaßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an welchem der
Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
20.
Wenn Dampftkesselaulagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den
vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte
erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der
Kessel nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen sinden
die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Maß-
gabe, daß für Lokomobilen und Dampfschiffökessel den Vorschristen in den §§ 10, 11
16 bis zum 1. Jannar 1892 zu entsprechen ist.
g 21.
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen
Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.