Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 22. 
Die vorstehenden Bestimmungen sinden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 
. auf Dampfüberhiter oder Behälter, in welchen Dampf, der einem 
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von 
Feuer besonders erhit wird; 
auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von 
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein 
unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von 
nicht über fürf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite 
oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundesstaates ge- 
nehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind. 
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“ 
8 23. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des 
Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 
30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter 
Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung. 
§ 24. 
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die 
Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1371 (Reichs-Gesehbl. S. 122) und die 
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1888 (Reichs- 
Gesehbl= S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesehbl. S. 173) werden aufgehoben. 
Berlin, den 5. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher.
	        
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