Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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wissenschaftliche oder eine ihr gleichstehende technische Ausbildung nicht gefordert wird, 
werden durch das Ministerium mittelst Verfügung angestellt. 
Durch die Behändigung der Anstellungsurkunde bezüglich durch die Eröffnung 
der Anstellungsverfügung wird, sofern nicht der Anzustellende alsbald die Ablehnung 
erklärt, der Dienstoerband begründet. Bei denjenigen Staatsbeamten, welche eine 
Diensttaution zu leisten haben, muß jedoch die Kautionsleistung noch hinzutreten. 
8 7. 
Vor dem Dienstantritt ist jeder Staatsbeamte auf die Erfüllung aller Ob- 
liegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
Diese Verpflichtung erfolgt durch Ableistung des nachstehenden Eides: 
„Ich schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich dem 
Fürsten treu und gehorsam sein und alle mur vermöge meines Amtes obliegenden 
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Ver- 
fassung gewissenhaft beobachten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Die Verpflichtung geschieht durch das Ministerium oder nach dessen Anordnung 
durch die dazu beauftragte Behörde oder durch den dozu beauftragten Beamten. Die 
verantwortlichen Mitglieder des Ministeriums werden von dem Landesfürsten oder 
einem Bevollmächtigten desselben verpflichtet. 
Wird ein bereits angestellter und vorschriftsmäßig verpflichieter Staatsbeamter 
zu einer anderen Sielle berufen, so findet nur Handgelöbniß auf die neuen Amts- 
obliegenheiten unter Verweisung auf die frühere Verpflichtung statt. 
88B. 
Alle Staatsbeamten, welchen die Verwaltung einer Staatskasse obliegt, haben 
eine Kaution zu leisten. Das Ministerium hat in jedem einzelnen Falle zu bestimmen, 
zu welchem Zeitpunkte, in welcher Höhe und in welcher Art die Kaution zu leisten isl. 
Auch denjenigen Staatsbeamten, welchen nur die Annahme, die Aufbewahrung 
oder der Transport von dem Staate gehörigen Geldern oder geldwerthen Gegenständen 
obliegt, lann die Leistung einer Kaution von dem Ministerium auferlegt werden. 
Die Kaution haftet dem Staate für den von dem kautionspflichtigen Staats- 
beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden Schaden, sowie für die gerichtlichen 
und außergerichtlichen Kosten, die durch Feststellung des Schadens erwachsen. 
Wenn ein kautionspflichtiger Staatsbeamter in eine andere Stelle versett 
wird, in welcher von ihm ebenfalls eine Kaution zu leisten ist, so haftet die früher 
geleistete Kaution ohne Weiteres auch für die Amtsführung in der neuen Stelle, 
jedoch ist das Ministerium ermächtigt, die Kantion zu ermäßigen und zu erhöhen.
	        
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