Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald amtlich 
festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, die Kaution 
gegen Aushändigung des quittirten Empfangscheines bezüglich Depositenscheins, oder 
im Falle des Verlustes desselben, der gerichtlichen Amortisations-Urkunde zurückge- 
geben. Von der Beibringung der gerichtlichen Amortisations-Urkunde kann nach dem 
Ermessen des Ministeriums abgesehen werden. 
89. 
Durch den Inhalt der Anstellungsurkunde oder Anstellungsverfügung wird die 
dienstliche Stellung des Staatsbeamten, sowie sein Anspruch auf Gehaltsbezug, be- 
gründet und bestimmt. 
Der Staatsdienst bewirkt bezüglich der durch Urkunde angestellten Staats- 
beamten ein lebenslängliches und umwiderrufliches Rechtsverhältniß. Dieses tritt nur 
dann nicht ein, wenn ausnahmsweise etwas Anderes in der Anstellungsurkunde aus- 
gedrückt ist. Bei Richtern ist eine solche Ausnahme unzulässig und nichtig. 
Die durch Ministerialverfügung angestellten Staatsbeamten erlangen durch die 
Anstellung nur ein widerrufliches Recht. Nach dreijähriger Dienstzeit können sie jedoch 
lebenslänglich und unwiderruflich angestellt werden. Außerdem wird nach 26jährigem 
Dienste ihre Anstellung von selbst unwiderruflich. 
8 10. 
Der mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an baarem Gelde, Naturalien 
und Dienstwohnung, einschließlich der als Theil des Diensteinkommens veranschlagten 
Nebeneinnahmen, sowie der unwiderruflich für die ganze Dienstzeit etwa bewilligten 
persönlichen Zulagen, bildet die Besoldung. 
Zur Besoldung in diesem Sinne gehören daher nicht: 
a) die Gebühren und Nebennutzungen, welche bei einem Dienste nur zu- 
fällig vorkommen und nicht als Besoldungstheil veranschlagt sind; 
b) die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf; 
) das, was der Staatsbeamte als Ersah für Standes= oder Dienst- 
aufwand, als Bedarf für die Amtsführung, oder als Entschädigung 
für Einbußen bei der Dienstverwaltung erhält. 
In der Anstellungs-Urkunde oder Verfügung ist das mit der verliehenen Stelle 
verbundene Einkommen seinen einzelnen Bestandtheilen nach gesondert zu verzeichnen. 
Der ungewisse baare und der nur Geldeswerth habende Dienstgenuß ist zugleich zu 
einer gewissen Geldsumme zu veranschlagen, womit jedoch der Staal eine Gewähr- 
leistung für die Höhe des so veranschlagten Dienstgenusses nicht übernimmt.
	        
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