Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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spruchen, ist der Staatsbeamte nicht berechtigt; doch ist ihm der Ersatz des mit 
solchen Nebenaufträgen etwa verbundenen Aufwandes zu gewähren. 
8 19. 
Staatsbeamte dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge, Remune- 
rationen und Aufträge von anderen Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung 
des Landesfürsten annehmen. Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in 
Bezug auf sein Amt bedarf jeder Staatsbeamte die Genehmigung des Ministeriums. 
20. 
Kein Staatsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung des Ministeriums 
ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Vergütung 
verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. 
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Staatsbeamten in den Vor- 
stand, Verwaltungs= oder Aufsichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft 
erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder 
unmittelbar mit einer Vergütung verbunden ist. 
Die ertheilte Genehmigung ist jeder Zeit widerruflich. 
Auf einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzte Beamte, ingleichen 
auf solche Beamte, welchen ein Staatsamt neben einem anderen Amte oder Berufe 
oder nur für ein einzelnes Geschäft oder auf bestimmte Zeit übertragen ist, finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung, sofern nicht gegenüber einem Beamten der 
letzterwähnten Art im einzelnen Falle etwas Anderes bedungen ist. 
s 21. 
Der nächste Vorgesetzte, bezüglich die zunächst vorgesetzte Behörde hat die Be- 
sugniß, den ihm bezüglich ihr untergeordneten Staatsbeamten Urlaub bis zu 14 Tagen 
zu erlheilen. 
Ein Urlaub auf längere Zeit, sowie jeder Urlanb für die Vorstände der Be- 
hörden ist stets bei dem Ministerium einzuholen. 
o?22. 
Abzüge am Gehalte sind mit dem Urlaube nicht verbunden, können aber, wenn 
der Urlaub auf länger als 6 Wochen zu bloßen Privatzwecken ausgewirkt wird, für 
die weitere Zeit angeordnet werden.
	        
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