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Artikel 13.
Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahlrenden Thelle mit irgend einer
Macht, Nation rder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürsen die Unterthanen
oder Bürger des anderen Theiles ihren Handel und ihre Schifffahrt mit eben diesem
Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder Häfen, welche zur See oder zu
Lande blockirt oder belagert wären.
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der bezüglichen Länder der beiden kontra-
birenden Theile und auf die daraus hervorgehende Ungewißheit über die möglicherweise
sattindenden Begebenheiten ist verabredet worden, daß ein, dem einen von ihnen zuge-
börendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt voraussehlich blockir-
ten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuches, in den fraglichen
Hasen einzulaufen, genommen oder verurtheilt werden soll; es sei denn, daß bewiesen
werden könnte, dah gedachtes Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blockade habe
in Erfahrung bringen können und müssen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nach-
dem sic bereits einmal zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten
Male versuchen sollten, in denselben blockirten Hafen während der Forkdauer dieser Blockade
einzulaufen, der Anhaltung und Kondemnation untenvorfen sein. Es verseeht sich, daß
in keinem Falle der Handel mit Gegenständen, welche für Kriegs-Kontrebande gelten,
erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörsern, Gewehren, Pistolen, Granaten,
Zündwürsten, Laffetten, Wehrgebängen, Pulver, Salpeter, Helmen und anderen zum Ge-
brauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art.
Artikel 14.
Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem anderen diplomatische Agenten jedes
beliebigen Ranges und zum lokalen Schutze des Handels au den Orten ihres Aufent=
halres, Konsulen, Vize-Konsulen und Konsular-Agenten ernennen dürfen, welche in dem
Gebiete des anderen residiren.
Bevor aber irgend ein Konsular-Beamter seine konsularischen Funktionen ausüben
darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiete er residiren soll, in
bergebrachter Form anerkanut und zugelassen worden sein. Jedoch behalten die kon-
nabirenden Theile sich das Recht vor, von der Niederlassung der Konsulen diesenigen
einzeluen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nicht für angemessen erachten, selbige zu-
zulassen oder zu behalten, vorausgesett, daß sich dieses allgemein auf alle dortige Kosular=
Meeuten bezieht.
Die diplomatischen Agenten und Konsulen Mexiko's in den kontrahirenden Deutschen
Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freiheiten und Vorrechte theilhaftig sein,
welche den im gleichen Range stehenden Agenten der begünstigtesten Nation zustehen oder