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8. 4.
Der Zoll-Erlaß von 6 3/. Prozent (§. 3. a.) wird solchen Großhändlern, welche re-
gelmäßig ein Weinlager von mindestens 60 Oxhoft Wein überhaupt — sei es vereins-
ländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein, — oder von 25 Oxhoft
fremden Weins halten, dann gewährt, wenn sie gewöhnlichen Wein in einer Menge von
zehn Opxhoft, oder feinen Wein, alo: Kap-Malaga-Madeira= Muskat= Aeres-Wein
und alle andere Sorten Wein, welche belm Einkaufe einen höhern Werth, als Einhun-
dert und Funfzig Thaler für das Orhoft haben, in einer Menge von vier Ohoft ent-
weder aus dem Auslande einführen oder aus einer Packhofs-Niederlage beziehen.
S. 5.
Der Zoll. Erlaß von 20 Prozent (F. J. b.) wird denjenigen Großhändlern, welche
regelmäßig ein Weinlager von mindestens 120 Oxhosft Wein überhaupt — sei es ver-
einoländischer (mit Einschluß des inländischen) oder fremder Wein — oder von 50 Ox-.
hoft fremden Weins halten, daun bewilig, wenn sie auf einmal wenigstens zwanzig
Otbest Wein unmittelbar aus dem Laude des Ursprungs, und zwar:
u) unmiktelbar aus Spanischen, Französischen, Portugiesschen, Italienischen oder ent-
sermeren Häfen: entweder über die vereinsländischen Hafenplätze an der Ostsee
oder auf dem Rheine über Emmerich, auf der Elbe über Wittenberge, auf der
Weser über Minden, Rinteln oder Karlshafen und zu Lande über Aachen, Hei-
ligenstadt, Teistungen, Wigenhausen oder Braunschweig;
zu Lande aus Frankreich: über Luxemburg. Saarbrücken, Neuburg a. Rh., Kehl,
Alt-Breisach oder über das Haupt--Zollamt bei Schusterinsel;
aus der Schweiz: über das Haupt-Zollam bei Rheinfelden oder über Kadelburg,
Stuhlingen, Randegg, Konstanz, Ludwigshafen, Friedrichshafen oder Lindau, und
aud den Oesterreichischen Staaten: über Passau, Schärding am Thurm, Simbach,
Rosenheim, Mittenwald, Pfronken, Neu-Berun, Neustadt in Ober-Schlesien, Zit-
tau, Pirna oder Marienberg
einführen.
Auf Wein, welcher aus Packhofs-Niederlagen entnommen wird, findet die Bewillig-
ung nur dann Statt, wenn beim Eingange des Weins der Nachweis des unmittelbaren
Bezugs auo dem Lande des Ursprungs nach den Bestimmungen deo §F. 6 geführt wor-
den ist.
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8. 6.
Eines besondern Nachweises über den unmittelbaren Bezug des Weins aus dem
Lande des Ursprungs (§. 5) bedarf es dann nicht, wenn Französische Weine unmittelbar
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