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über die Grenze des Zollvereins gegen Frankreich, Schweizer Weine über die Grenze
hegen die Schweiz oder Ungarische und andere Oesterreichische Weine über die Grenze
hegen den Oesterreichischen Staat eingeführt werden.
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weins durch
Vorlegung der Fakturen, Frachtbriefe oder Konnoissemente und nöthigen Falls der Kor-
respondenz und der Handlungsbücher nachgewiesen werden.
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen Französischen Hafenplähen anlangt,
in welchen sich ein Preuhischer oder anderer zollvereinsländische Konsul besindet, so ist
das folgende Verfahren zu beobachten:
1. Bei dem unminelbaren Transporte des Weins aus dergleichen Französischen Hä-
sen nach Preußischen Oftsechäfen oder nach vereinsländischen Nordseehäfen muß in dem
Ladungs-Verzeichnisse oder Manifeste durch einen vereideten Mäkler die Verladung br-
scheinigt und die Unterschrift des Mäklers durch den Konsul beglaubigt sein. Bei ct-
waniger Weitersendung des Weins aus den Preupischen oder sonstigen vereinsländischen
Hafenplätzen, wird der unmitktelbare Eingang des Weins aus einem Französischen Hafen
auf Grund der Manifeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amrlich be-
scheinigt.
2. Wird Wein aus französischen Häfen der in Rede siehenden Art über nichwer-
einsländische Nordsee-Häfen in das Jollvereinsgebiet eingeführt, so muß
a) der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in
dem Versendungsbafen ausgestellten, von einem vereidcten Mäkler bescheinigten
und von dem Konsul beglaubigten Konnoissements innerhalb der nachsten drel
Tage nach Empfang desselben der Steuerbehörde seines Wehnorto zum Visiren
und Abstempeln vorlegen;
das Konnoissement ausdrücklich auf den Namen desjenigen inländischen Wein-
händlers, welcher ein Exenplar desselben, Behuss der Bewilligung des JollEr=
lasses, vorzulegen hat, (3.), lauten und zugleich darin für jedes Gebinde sowohl
dessen im Handel übliche Benennung (lounenn, leuilletle, Darrickne, liercony),
als auch der in Litres audgedrückte Maaß-Inhalt angegeben sein, und
c) der von Bordeaux und Cette zu beziehende Wein, bei welchem die Gebinde
vor der Verladung in Bordeaux und Cene am Spunde und Zapsen von Seiten
des Konsuls versiegelt werden, mit unverletzten und unverdächtigen Siegeln im
Bestimmungsorte eingehen. Ausnahmsweise kann die Versiegelung der Gebinde
bei dem über Hamburg oder Rotterdam zu beziehenden Wein, nach der
Wahl und Einigung der Empfänger und Absender, auch erst resp. in Hamburg
oder Rotterdam durch den dortigen Konsul eines der Zollvereinsstaaken bewirkt
werden.
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