Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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über die Grenze des Zollvereins gegen Frankreich, Schweizer Weine über die Grenze 
hegen die Schweiz oder Ungarische und andere Oesterreichische Weine über die Grenze 
hegen den Oesterreichischen Staat eingeführt werden. 
Dagegen muß in allen anderen Fällen der unmittelbare Bezug des Weins durch 
Vorlegung der Fakturen, Frachtbriefe oder Konnoissemente und nöthigen Falls der Kor- 
respondenz und der Handlungsbücher nachgewiesen werden. 
Was insbesondere den Weinbezug aus solchen Französischen Hafenplähen anlangt, 
in welchen sich ein Preuhischer oder anderer zollvereinsländische Konsul besindet, so ist 
das folgende Verfahren zu beobachten: 
1. Bei dem unminelbaren Transporte des Weins aus dergleichen Französischen Hä- 
sen nach Preußischen Oftsechäfen oder nach vereinsländischen Nordseehäfen muß in dem 
Ladungs-Verzeichnisse oder Manifeste durch einen vereideten Mäkler die Verladung br- 
scheinigt und die Unterschrift des Mäklers durch den Konsul beglaubigt sein. Bei ct- 
waniger Weitersendung des Weins aus den Preupischen oder sonstigen vereinsländischen 
Hafenplätzen, wird der unmitktelbare Eingang des Weins aus einem Französischen Hafen 
auf Grund der Manifeste u. s. w. in den zu ertheilenden Begleitscheinen amrlich be- 
scheinigt. 
2. Wird Wein aus französischen Häfen der in Rede siehenden Art über nichwer- 
einsländische Nordsee-Häfen in das Jollvereinsgebiet eingeführt, so muß 
a) der Empfänger des Weins das ihm durch die Post zugehende Exemplar des in 
dem Versendungsbafen ausgestellten, von einem vereidcten Mäkler bescheinigten 
und von dem Konsul beglaubigten Konnoissements innerhalb der nachsten drel 
Tage nach Empfang desselben der Steuerbehörde seines Wehnorto zum Visiren 
und Abstempeln vorlegen; 
das Konnoissement ausdrücklich auf den Namen desjenigen inländischen Wein- 
händlers, welcher ein Exenplar desselben, Behuss der Bewilligung des JollEr= 
lasses, vorzulegen hat, (3.), lauten und zugleich darin für jedes Gebinde sowohl 
dessen im Handel übliche Benennung (lounenn, leuilletle, Darrickne, liercony), 
als auch der in Litres audgedrückte Maaß-Inhalt angegeben sein, und 
c) der von Bordeaux und Cette zu beziehende Wein, bei welchem die Gebinde 
vor der Verladung in Bordeaux und Cene am Spunde und Zapsen von Seiten 
des Konsuls versiegelt werden, mit unverletzten und unverdächtigen Siegeln im 
Bestimmungsorte eingehen. Ausnahmsweise kann die Versiegelung der Gebinde 
bei dem über Hamburg oder Rotterdam zu beziehenden Wein, nach der 
Wahl und Einigung der Empfänger und Absender, auch erst resp. in Hamburg 
oder Rotterdam durch den dortigen Konsul eines der Zollvereinsstaaken bewirkt 
werden. 
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