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willigung des Zoll. Erlasses oder eines Privat-Lagers geknüpst wird, zu konkroliren und
darüber von den Weinhandlungen Nachweis zu fordern. So oft dieselbe Veraulassung
findet, durch Besichtigung, Proben, Vermessen 2c. der Lagervorräthelleberzeugung zu neh-
men, daß diejenige Weinmengc, welche eine Weinhandlung vorräthig halten soll, in de-
ren Gewahrsam wirklich vorhanden sei, muß dem Vorstande des Haupt= Amts, so wie den-
jenigen Beamten, welche dazu einen schriftlichen Auftrag von ihm vorzelgen, der Zutritt
zu den Lagerräumen gestattet werden.
8. 20.
Einmal im Jahre, zu einer, von der Stenerbehörde näher zu bestimmenden Zeit,
müssen die Weingroßhändler, welche auf Zoll-Erlaß Anspruch machen oder denen ein
Privat= (Kredit.) Weinlager bewilligt ist, ihre Lagerbücherabschließen und die Bestände
nachweisen, auch alle diesenigen Vorkehrungen treffen, welche die Steuerbehörde nöchig
sindet, um die Revision der Vestände 2c., dem Zwecke entsprechend, bewirken zu können.
8. 21.
Neu entsiehenden Wein-Großhandlungen kann sowohl der Zoll-Erlaß bewilligt, als
auch ein fortlaufender Kredit zugestanden werden, wenn auch ihr Weinlager den dazu
erforderlichen Umfang (§8. 1, 5, 10) noch nicht hat, in sofern ihrerseits die Verpflich-
tung übernommen wird, die Vervollständigung des Lagers innerhalb Jahresfrist zu be-
wirken. Geschieht dieser Verbindlichkeit kein Genüge, so wird die Bewilligung zurückge-
nommen und es müssen die erlassenrn oder kreditirten Zollbeträge nachträglich eingezablt
werden.
8. 22.
Weinhändler, welche das in sie gesehte Verkrauen mißbrauchen und Zoll-Defrauda=
tionen oder sonstige Handlungen zum Nachtheil des Steuer-Interesse enhweder selbst be-
gehen oder dabei Anderen behülflich sind, trifft, außer der zur Anwendung kommenden
gesehlichen Strafe, der Verlust der Befugnisse und Vortheile, welche das gegenwärtige
Regulativ gewährt.
Die leytere Folge haben auch Dlejenigen zu gewärtigen, welche den Vorschriften
dieses Regulativs zuwiderhandeln oder die darin aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen,