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8. 7.
Der Landesherr kann Strasen erlassen und mildern, auch die gerichtliche Untersuch-
ung niederschlagen.
8. 8.
Die Regierung des Landes mit dessen sämmtlichen, gegenwärtigen und künftigen Be-
standtheilen ist gleich dem der Primogenilur gehörigen Fürülichen Stammeseigenthume
den Hausgesetzen gemäß erblich im Mannessiamme des Fürstlichen Hauses nach dem Nechte
der Erstgeburt und der agnatischen Lincalfolge.
8. 9.
Waͤhrend der Minderjährigkeit des Landesherrn, oder seiner Behinderung an der Re-
Hierung wird diese durch dessen Fürsiliche Mutter, als Vormünderin, oder den sonst nach
den Hausgesepen zur Vormundschaft berufenen Agnaten in Gemäßheit der in den Za-
milien-Verträgen enthaltenen Bestimmungen geführt.
8g. 10
Wegen des Eintritts der Volljährigkeit, der Ebenbürtigkeit, der Sonderung des
Fürstlichen Haus= und Privat-Eigenthums, der Verhältnisse der Fürstlichen Wittwen,
der Nachgeborenen und anderen Angehörigen des Fürstlichen Hauses gelten die ausführ.
lichen Bestimmungen der Hausverträge und das Familienherkommen.
8. 11.
Die im Hausverfassungsmäßigen Wege zu Stande kommenden Veränderungen in
den Hausgesetzen sollen, wenn sie die Ordnung in der Regierungsnachfolge, die Vormund-
schaft über den hiernach zur Regierung berusenen Prinzen, die während derselben beste-
bende Regentschaft und die Vollsährigkeit des Letteren betreffen, nur bio auf Zustimmung
der Landesvertretung festgesetzt werden.
Dritter Abschnikt.
Von den Rechten und Pflchten der Unterthanen.
8 12.
Die Rechte und Pflichten der Unterthauen bestimmen sich im Allgemeinen nach den
bestehenden Gesehen. «
§.13.
DieStaathngchötlgkcil(RcchtdesJaläitdkks,Jiidigmaystchkzuvermögcdcch-