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burt, oder wird besonders erworben durch ausdrückliche Aufnahme, und geht verloren
durch Auswanderung oder elne derglelchen Handlung.
. 8. 14.
Der Genuß der Ortobürgerrechte, sei es in Städten oder Landgemeinden, kann nur
Staatsangehörigen zukommen.
5 15.
Das Staatsbürgerrecht wird erworben durch die Aufnahme in den Bürger= und
Gemeinde-Verband einer Ortsgemeinde des Landes und durch Ablelstung des Behufs
dieser Aufnahme in §. 105 der revikiirten Verfassung normirten Eides.
8. 16.
Dasselbe hört auf:
1) mit dem Verlusie der Staatsangehörigkelt, sowic, unbeschadet elner etwa erfol-
genden Rehabilitatlen,
2) mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe,
3) durch rechtskräftiges, auskrücklich hierauf gerichtetes Unheil des zuständigen
Nichters.
8. I7.
Der Mangel oder Verlust des Staatsbürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf die
S##atsangehörigkeit, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht
besondere Geseye eine Auenahme begründen.
g. 18.
Jedem Landesangebörigen steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobacht-
ung der gesetzlichen Bestimmungen zu.
Die Auswanderungserlaubniß darf an die Bedingung der Erlegung von Abzugs-
geldern nicht geknüpit werden.
8. 19.
Der Genuß der bürgerlichen und siaatsbürgerlichen Rechte ist von dem chrisilichen
Glaubensbekennmisse abhängig, vorbehältlich derjenigen Auonahmen, welche durch beson-
dere Gesehze bestimmt sind.
8. 20.
Jedem Landesinwohner sieht vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religi-
en#übung zu. Jedoch darf die Religion nie alo Vorwand gebraucht werden, um sich
irgend einer geseplichen Verbindlichkeit zu entziehen.
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