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8. 21.
Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staats
oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den
durch die Gesetze bestimmten Fällen und Vormen gegen vorgängige volle Entschärigung
in Anspruch genommen werden.
8. 22.
Jedermann bleibt es frei, uͤber das, sein Interesse benachthtiligende verfassungs-,
gesetz- oder ordnungswidrige Benebmen oder Verfahren einer oͤssentlichen Behoͤrde bei
der unmittelbar vorgesehten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nölbigen Falls bis
zur höchsien Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgeseh-
ten Behörde ungegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdefübrer die
Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
8. 23.
Ebenso bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt,
ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten Fällen unbenommen, die Verwendung
des Landtages anzusprechen.
Die gerichtliche Klage ist im Allgemeinen und abgesehen von den Fällen, in welchen
nach ausdrücklicher geseplicher Vorschrist die Betretung des Rechtswegeo soll erfolgen
können, überall nicht eröffnet, wo die angeblich erlittene Rechtsverletzung auf einer, durch
die Versügungen der Slaatsbehörden geschehenen Anwendung der Staats= und Hoheits=
gerechtsame beruht, und nicht eiwa ein auf einen besonderen Titel sich gründendes Recht
als durch dieselben verlezt nachgewiesen werden kann, durch welches außer dem Gebict des
Privatrechtes in dem einzelnen Fall die Anwendung der vorgedachten Staatsgerechtsame
beschränkt wird.
8. 24.
Ueberhaupt ist den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körper-
schaften freigelassen, ihre Wuͤnsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und
vorzubringen.
8. 26.
Ausschließliche Haudeld. und Gewerbs-Privilegien sollen ohne Zustimmung des Land-
tags nicht mehr ertheilt werden. Patente für Erfindungen können von der Regierung
auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre ertheilt werden.
8. 26.
Ueber die Verhältnisse der Presse und des Buchhandels, sowie in Ansehung des