Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 21. 
Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staats 
oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den 
durch die Gesetze bestimmten Fällen und Vormen gegen vorgängige volle Entschärigung 
in Anspruch genommen werden. 
8. 22. 
Jedermann bleibt es frei, uͤber das, sein Interesse benachthtiligende verfassungs-, 
gesetz- oder ordnungswidrige Benebmen oder Verfahren einer oͤssentlichen Behoͤrde bei 
der unmittelbar vorgesehten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nölbigen Falls bis 
zur höchsien Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgeseh- 
ten Behörde ungegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdefübrer die 
Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. 
8. 23. 
Ebenso bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, 
ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten Fällen unbenommen, die Verwendung 
des Landtages anzusprechen. 
Die gerichtliche Klage ist im Allgemeinen und abgesehen von den Fällen, in welchen 
nach ausdrücklicher geseplicher Vorschrist die Betretung des Rechtswegeo soll erfolgen 
können, überall nicht eröffnet, wo die angeblich erlittene Rechtsverletzung auf einer, durch 
die Versügungen der Slaatsbehörden geschehenen Anwendung der Staats= und Hoheits= 
gerechtsame beruht, und nicht eiwa ein auf einen besonderen Titel sich gründendes Recht 
als durch dieselben verlezt nachgewiesen werden kann, durch welches außer dem Gebict des 
Privatrechtes in dem einzelnen Fall die Anwendung der vorgedachten Staatsgerechtsame 
beschränkt wird. 
8. 24. 
Ueberhaupt ist den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körper- 
schaften freigelassen, ihre Wuͤnsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und 
vorzubringen. 
8. 26. 
Ausschließliche Haudeld. und Gewerbs-Privilegien sollen ohne Zustimmung des Land- 
tags nicht mehr ertheilt werden. Patente für Erfindungen können von der Regierung 
auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre ertheilt werden. 
8. 26. 
Ueber die Verhältnisse der Presse und des Buchhandels, sowie in Ansehung des
	        
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