Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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*) der Gléubiger oder der Schulduer ausdrücklich darauf anträgt oder wenn 
außerdem 
1 der Prozehrichter solches für zweckmäßlg erachtetl. 
Ein derartiger Antrag muß von Seiten des Gläubiger#s spätestens in dem Ge- 
suche um Subhastationsankündigung, von Seiten des Schuldners spätestens in- 
nerhalb der ihm in der Subhastationsankündigung gesehten vierzehntägigen 
Frist gestellt werden. 
Rücksichtlich des dadurch entstehenden Mehraufvands an Kosten und Verlägen 
Silt dasselbe, was in Bezug auf die Kosten und Verläge der Subhasiation über- 
haupt Rechtens ist.“ 
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—“ 
— 
Schloß Osterstein, den 21. Juni 1856. 
Heinrich IXVII. F. R. 
v. Geldern. 
(I. S.) 
  
3) Geseh, die Enteisnung für baupolizeiliche Zwecke betreffend. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den VJungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- 
ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
verordnen unter Zustimmung des Landtags über Euleigaung für baupolizeiliche Jwecke 
wie solgt: 
8. 1. 
Wenn nach einem Statt gefundenen Brande oder Verfall von Gebäuden die Wie- 
dererbauung derselben in dem bieherigen Umsange und Naumwethältnisse mit der Hersiel- 
lung gröherer Feuersicherheit, mit der Beseitigung von Verkehrshemmnissen oder der Aus- 
führung eines allgemeinen Bauplaus unvereinbar ist, oder wenn sonst das Bedürsniß ber- 
vortritt, wegen Anlegung, Erweiterung oder Geradelegung von Straßen und öffentlichen 
Plätzen, wegen Regulirung von fließenden Gewissern innerhalb des Gemeindebezirks,
	        
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