122
2) Geseh über das Aussuchen und Abbauen von Steinkohlen.
Die von dem Landtage beantragte Bestimmung über die Verrechnung des zu erhe-
benden Bergzehntens von Steinkohlen hat zwar von Uns in pflichtmählger Wahrung
des Stammeseigenthums Unseres Fürstlichen Hauses nicht genehmigt werden können
und ist deswegen ausgelassen worden, aber durch gleichzeitige anderweite Verfügung ist
jedes ctwaige Recht Anderer, auch das der Landeskasse, gesichert und für jetzt eine weit-
läuftige, aufhältliche Verhandlung zur Erledigung der sich entgegenstehenden Ansprüche
um so mehr unterblieben, als bei der Ungewißheit darüber, ob jemals die Frage eine
praktische Bedeutung haben werde, die dadurch mögliche Verzögerung gemeinnüpiger Un-
ternehmungen für unnüb und unangemessen hätte gelten müssen.
3) Gesetz über die Rechtsverhälmisse der Geraischen Bank, nebst der zu deren Er-
läuterung beschlossenen Nachtragsverordnung.
4) Gesep über die künftige Zusammenseung und Wahl der Landesvertretung.
5) Gesetz über die Einführung kürzerer Verjährunyöfrisien.
6) Gesetz über die Aenderung einiger Theile des Verfassungsgesetzes vom 14. April
1852.
Unter Bezugnahme auf Unsere, dem Landtage mitgetheilte Erklärung bemerken
Wir, daß — sowie es überhaupt nicht in Unserer Abüicht gelegen, durch Aujhebung
der jetzt abgeänderten, allgemeinen Säße bestehende Einrichtungen und wohl begründete
Rechte in Zweifel zu siellen — namentlich keine der Bestimmungen und Normen über.
die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes, die Unabseybarkeit der Richter, die Nicht-
belegung der Grundstücke mit unablösbaren Abgaben oder Leistungen und über das Be-
steurungssysiem, die sich in anderen gültigen Gesecen vorfinden, im Verordnungswege
beseitigt werden soll.
Durch die Aufnahme einer neuen Eidesformel in das Verfassungsgeseh ist nunmebr
die Möglichkeit ausgeschlossen, daß in solcher Weise, wie es zum leidigen Zeiwerluste für
die Landtagsversammlung Seitens Einiger letzthin geschehen, die Stellung der einzelnen
Abgeordneten zum Landesherrn und zum Landtage wieder verkannt werden kann.
Hinsichtlich der Verpflichtung Unseres Miniücriums wird der Vorschrist des Ver-
fassungsgesetes §. 104. auch in der vom Landtag gewünschten Weise genügt werden.
Von dem gegenwärtigen Stande und dem Inhalt Unserer Verfassungsgesepgebung
wird der Vundesversammlung Anzeige gemacht und die Gewährleistung des Bundes be-
antragt werden.
Ebenso werden Wir an die Mitglieder der Seitenlinie Unseres Fürsilichen Hauses
wegen deren Zustimmung Minheilung ergehen lassen.
7) Geseh über Enteignungen für baupolizeiliche Zwecke.