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1.
Die Verpachtung der Jagden von Bezirken, die nicht aus dem Grundeigenthume
eines einzigen Gutsbesigers bestehen, geschieht von jeyt an und mit Ablauf der gegeu-
wärtig bestehenden Pachtwerträge durch die Landrathsämter für Rechnung der betheiligten
Bezirksgenossen.
Wenn eine Stadt= oder Landgemeinde oder sonstige Bezirksgenossenschaft die ihr
zustehende Jagd zu verpachten gesonnen ist, hat dieselbe dem Landrathsamte Anzeige da-
von zu machen. Dieses hat einen öffentlichen Steigerungstermin anzuberaumen, zu wel-
chem die Vertreter der einbezirkten Grundbesitzer, oder, wenn solche nicht besonders ge-
wählt sind, der Gemeindevorstand und der Vorsihende des Gemeinderaths vorzuladen sind.
Mit Berücksichtigung der von diesen zu erkennen gegebenen Wünsche sind die Pachtbe-
dingungen festzusiellen in der Weise, daß der Vertrag nie auf weniger als sechs und nicht
länger als zwölf Jahre abgeschlossen wird, und im Termine ist die Jagdpacht dem Meist-
biekenden zuzuschlagen, insofern derselbe gesetzlich zu einem Vertragsabschlusse überhaupt
berechtigt und nach den untenstehenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd befähigt
ist. Bei gleichen Geboten ist demjenigen vor Anderen der Vorzug zu geben, der im
Jagrbezirke selbst ansässig ist oder angrenzende Grundstücke besipt.
Bei den Verpachtungen ist auch ferner die Vorschrist des §. 5 der Verordnung vom
23. September 1850 zu beachten.
Afterverpachtungen ünd künftig unzulässig.
2.
Die Flurschützen und die ihnen beizugebenden Stellvertreter, durch welche Gemein-
den oder sonstige Bezirksgenossenschaften die Jagd ausüben lassen wollen, ü#nd den Land-
ratbsämtern vorstellig zu machen und können von diesen zurückgewiesen werden, wenn cs
Leute sind, die sich keincs guten Aufes erfreuen.
3.
Wer die Jagd ausüben will, auch als Pachter oder Flurschütz, hat sich mit einer
Jagkkame zu versehen und dieselbe zu seiner Legitimation stets bei sich zu führen.
4.
Die Jagdkarten werden von den Landrathsämtern ausgestellt und zwar das erste
Mal auf die Zeit vom Tage der Ausstellung bis zum 31. August 1857, künstig aber
allemal auf ein Jahr vom l. September bis 31. August. Sie gelten für den ganzen
Umfang des Landes, lauten auf den Namen des Inhabers und dürfen von demselben
nicht Anderen überlassen werden.
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