Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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ungswablen mindestens die Hälfte der neu zu wählenden Gemeinderathsmitglieder die 
oben bezeichnete Eigenschaft haben muß. Auf den Wahlzekteln sind daher mit Beacht- 
mng des §. 81 der Gemeindeordnung die Namen von Unangesessenen oder Nichtbegü- 
teiten, welche über die möglicherweise für diese Klasse zulässige Zahl hinausgehen, als 
nichl geschrieben anzuseben. Bei ungeraden Zahlen ist zum ersten Male die größere 
Hälste wenigstens aus den Haus= bezichungsweise Bauergutsbesitern zu wählen. Ueber 
das bei jeder Neuwahl eintretende Jahlenverhälimniß hat der Vorh#ende der Wahlver= 
sammlung ausreichende Eröffnung zu machen und dabei zu erläutern, daß ein bestimm- 
tes Verhälmiß der Theilnahme am Gemeinderakhe für andere als die ebengenanmen RKlas. 
sen der Ortsbürger nicht besteht und als solche die Angesessenen und Begüterten in un- 
bedingter Zahl wählbar sind. 
3. 
In allen Gemeinden, in deren Bezirke sich landesherrliche Domanialgüter oder sonsi 
mit Gerichtsbarkeit versehene Ritterguͤter befinden, können von Unserer Kameralverwalt= 
ung zu ernennende Bevollmächtigte oder die Besiper der Rittergüter, von denen Wohn- 
und Wirthschaftsgebäude sich innerhalb des Gemeindebezirks besinden, lebtere mit der Be- 
fugniß, Vertreier für sich zu ernennen, auch ohne Wahl in den Gemeinderath eintreten 
und unter Uebernahme der allgemeinen Obliegenheiten der Gemeinderathsmitglieder auch 
ein gleiches Stimmrecht als solche in Anspruch nehmen. Die Zahl der anderen Gemein- 
deralhsmitglieder und deren Besiimmung bei künftigen Wahlen erleidet aber durch den 
Hinzutritt eines solchen, zusolge besonderer Berechtigung eintretenden Gemeinderathsmit- 
Alieds keine Aeuderung. 
1. 
Durch landesberrliche Verordnung kann auf Antrag des Ministeriums ein Gemein-= 
derath aufgelön werden. Ca ist sodann in der betreffenden Gemeinde eine Neuwahl dro 
gesammten Gemeinderaths unter Beobachtung der allgemeinen geseblichen Vorschriften zu 
veranstalten und muß diese binnen drei Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen. 
Bis zur Einführung des neuen Gemeinderaths ist der Gemeindevorstand verpflichtet, bei 
allen vorkommenden wichtigeren Geschäften die Genehmigung der Regierung, beziehungs- 
weise des ihm vorgesetzten Landrathsamtes einzuholen. 
5. 
Wenn in einer Gemeinde die zur Ordnung des Haushalts derselben erforderliche 
Ausschreibung von Gemeindeanlagen und die Ausfstellung des Heberegisters für die Bei- 
träge zu den Gemeindelasten Anstand findet, so kann bis zur vollständig ordnungsmäßi- 
hen Erledigung dieses Gegenstandes und genügenden Einrichung des Kommunalabgn=
	        
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