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sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungdort hinsichtlich aller das Schiff
treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen
oder zum Vortheile der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsver-
waltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behan-
delt werden, wie die National-Schiste.
Artikel 2.
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Aus-
fubr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf National-
Schiffen wird Statt finden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestim-
mung auch auf Schiffen des anderen Theiles dorkhin eingeführt oder von dort auoge-
fübrt werden können.
Artikel 3.
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprunges vder Elgenthümers, die, von
welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereines in die Häfen Bremens, oder durch
Bremische Schisfe in diejenigen des Zollvereines eingeführt werden, desgleichen Waaren,
die, für welche Bestimmung es sei, aus den Häfen des Jollvereines durch Bremische
Schiffe, oder aus den Häfen Bremens durch Schiffe der Jollvereins-Staaten ausgeführt
werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Abgaben ent-
richten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch National-Schiffe
Sian fände.
Die Prämien, Abgabenersiattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche
in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr
auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn
die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theiles erfolgt.
Artikel
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-, Ans- und
Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten
Erzeugnisse des Gebieles des anderen kontrahirenden Theiler ungünstiger als
gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates,
Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles ein= oder
durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Eingange vom Aus-
ande.
) Ausfuhrgegensiände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des anderen kontrabi.
renden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange nach dem Auslande
behandelt werden..
Ausnabmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit rritten Staaten und binsicht-
lich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon besicheude Ver-
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