Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs= oder Bestimmungdort hinsichtlich aller das Schiff 
treffenden Abgaben, welcher Art oder Benennung dieselben seien, mögen sie im Namen 
oder zum Vortheile der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsver- 
waltungen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behan- 
delt werden, wie die National-Schiste. 
Artikel 2. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Aus- 
fubr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich auf National- 
Schiffen wird Statt finden können, sollen ohne Unterschied ihrer Herkunft und Bestim- 
mung auch auf Schiffen des anderen Theiles dorkhin eingeführt oder von dort auoge- 
fübrt werden können. 
Artikel 3. 
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprunges vder Elgenthümers, die, von 
welchem Lande es sei, durch Schiffe des Zollvereines in die Häfen Bremens, oder durch 
Bremische Schisfe in diejenigen des Zollvereines eingeführt werden, desgleichen Waaren, 
die, für welche Bestimmung es sei, aus den Häfen des Jollvereines durch Bremische 
Schiffe, oder aus den Häfen Bremens durch Schiffe der Jollvereins-Staaten ausgeführt 
werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Abgaben ent- 
richten, als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch National-Schiffe 
Sian fände. 
Die Prämien, Abgabenersiattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche 
in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr 
auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn 
die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Theiles erfolgt. 
Artikel 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein-, Ans- und 
Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten 
Erzeugnisse des Gebieles des anderen kontrahirenden Theiler ungünstiger als 
gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates, 
Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles ein= oder 
durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Eingange vom Aus- 
ande. 
) Ausfuhrgegensiände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des anderen kontrabi. 
renden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange nach dem Auslande 
behandelt werden.. 
Ausnabmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit rritten Staaten und binsicht- 
lich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon besicheude Ver- 
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