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bestehenden Gassenreinigungs= und Erleuchtungs-Steuer sind die genaumen Beamten
unterwotfen.
Artikel 16.
Alles was sich auf die Detail-Aubführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und
dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen beziehl, soll durch gemeinschaftliche Kommis
sarien vorbereitet werden.
Artikel I7.
Dem Senate der freien Hanseadt Bremen steht die Besugniß zu, einen Kommissar
zu bessellen, welcher in seinem Nawen hinsichtlich der aus diesem Vertrage bhervorgebenden
Verlälinisse mit den Vebörden der Zollverwaltung des Zollvereince zur thunlichsien Ab-
kürzung des Geschäftsganges über sich dann cinmnde Angelenenheiten in unmittelbares
Benebmen zu treten und namentlich Auskunft einzuzichen befugt sein soll, unbeschader
der direkten Verhandlung zwischen den Regierungen des Zellvereines und Bremen.
Arrikel 18.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten Dezember 1865 mit
der Maßgabe feügesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen der kontra-
birenden Staaten nicht sräteüens ein Jahr vor dem Aklaufe gekündigt wird, er aut wei-
terc zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden foll.
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird ven beiden Theilen eine
Bekaunkuachung erlassen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratisikation sämmtlichen bekbeiligten Regierungen vorge-
legt und die Auswechselung der Natifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung
in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 19856.
(#ez.) Frierrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(I. S) L. S.
Wilhelm Cramcr. Arnolr Duckwih.
(I. S.) (I. S.)
Joh. Heimich Wuh. Smidt. Carl Friedrich L. Harklaub.
(I. 8) (S. 1.)