Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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bestehenden Gassenreinigungs= und Erleuchtungs-Steuer sind die genaumen Beamten 
unterwotfen. 
Artikel 16. 
Alles was sich auf die Detail-Aubführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und 
dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen beziehl, soll durch gemeinschaftliche Kommis 
sarien vorbereitet werden. 
Artikel I7. 
Dem Senate der freien Hanseadt Bremen steht die Besugniß zu, einen Kommissar 
zu bessellen, welcher in seinem Nawen hinsichtlich der aus diesem Vertrage bhervorgebenden 
Verlälinisse mit den Vebörden der Zollverwaltung des Zollvereince zur thunlichsien Ab- 
kürzung des Geschäftsganges über sich dann cinmnde Angelenenheiten in unmittelbares 
Benebmen zu treten und namentlich Auskunft einzuzichen befugt sein soll, unbeschader 
der direkten Verhandlung zwischen den Regierungen des Zellvereines und Bremen. 
Arrikel 18. 
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten Dezember 1865 mit 
der Maßgabe feügesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem anderen der kontra- 
birenden Staaten nicht sräteüens ein Jahr vor dem Aklaufe gekündigt wird, er aut wei- 
terc zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden foll. 
Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird ven beiden Theilen eine 
Bekaunkuachung erlassen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratisikation sämmtlichen bekbeiligten Regierungen vorge- 
legt und die Auswechselung der Natifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung 
in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 19856. 
(#ez.) Frierrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(I. S) L. S. 
Wilhelm Cramcr. Arnolr Duckwih. 
(I. S.) (I. S.) 
Joh. Heimich Wuh. Smidt. Carl Friedrich L. Harklaub. 
(I. 8) (S. 1.)
	        
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