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Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das angrenzende Webiet-
des anderen Staates zu begeden, um den dortigen betreffenden Behörden Minheilungen
von den Kontravenlionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle geseplichen Mit-
tel anzuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Kontravention und zur Er-
mittelung des Thäters geelgnet sind.
Artikel 9.
Auch soll den Steuer, und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten die Befugniß
zusiehen, auf der That betroffene Kontravenenten in das angrenzende Gebiet des ande-
ren Theiles zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowic die Beschlagnahme der Kon-
traventions-Objsekte nebst den Transport-Mineln bei den dortigen zuständigen Landesbe-
amten zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren Hülfe enwirkt werden kann, die An-
balzung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehal-
tenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Gebietes, in welchem die Anhaltung
Bescheben ist, ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber die ange-
balrenen Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach
der Anhaltung von den betreffenden Steuer= und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest bei
dem zuständigen Steuergerichte beantragt worden ist.
Artikel 10.
Den Steuer= und Zoll. Beamten der kontrahirenden Staaten soll bei dieser in Ar-
tikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles
deiselbe Schuß gewährt werden, welcher den elgenen öffentlichen Beamten des Staates
hebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben.
Artikel 11.
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Eingangs,, Ausgangs- und
Durchgangs-Zolliystem des anderen kontrahirenden Theiles unter den Schuy besonderer,
zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesepe zu siellen, nach welchen die gegen die Steuer-
und Zoll-Gesetze des anderen Staates begangenen Kontraventionen bestrast werden sol-
len, wenn dieselben von den eigenen Staatsangehörigen pder von Fremden, welche sich
innerhalb de Hoheitsgebictes des betresfenden Staates aufhalten, begangen werden.
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu Bremen
oder bei den, in die nicht angeschlessenen Bremischen Gebictstheile etwa vorzuschlebenden
Zollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Verabredungen.
Artikel 12.
Uebentretungen der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr, Verbole des zue Theiles
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