Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das angrenzende Webiet- 
des anderen Staates zu begeden, um den dortigen betreffenden Behörden Minheilungen 
von den Kontravenlionen zu machen. Diese Behörden haben dann alle geseplichen Mit- 
tel anzuwenden, welche zur Feststellung des Thatbestandes der Kontravention und zur Er- 
mittelung des Thäters geelgnet sind. 
Artikel 9. 
Auch soll den Steuer, und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten die Befugniß 
zusiehen, auf der That betroffene Kontravenenten in das angrenzende Gebiet des ande- 
ren Theiles zu verfolgen und die Anhaltung derselben, sowic die Beschlagnahme der Kon- 
traventions-Objsekte nebst den Transport-Mineln bei den dortigen zuständigen Landesbe- 
amten zu beantragen, auch wenn nicht sofort deren Hülfe enwirkt werden kann, die An- 
balzung und Beschlagnahme selbst vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehal- 
tenen Personen und Sachen an die Obrigkeit des Gebietes, in welchem die Anhaltung 
Bescheben ist, ohne Aufenthalt abzuliefern haben. In beiden Fällen sind aber die ange- 
balrenen Personen und Sachen frei zu geben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach 
der Anhaltung von den betreffenden Steuer= und Zoll-Beamten ein weiterer Arrest bei 
dem zuständigen Steuergerichte beantragt worden ist. 
Artikel 10. 
Den Steuer= und Zoll. Beamten der kontrahirenden Staaten soll bei dieser in Ar- 
tikel 8 und 9 erwähnten Thätigkeit in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles 
deiselbe Schuß gewährt werden, welcher den elgenen öffentlichen Beamten des Staates 
hebührt, auf dessen Gebiete sie diese Thätigkeit ausüben. 
Artikel 11. 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, das Eingangs,, Ausgangs- und 
Durchgangs-Zolliystem des anderen kontrahirenden Theiles unter den Schuy besonderer, 
zu solchem Zwecke zu erlassender Strafgesepe zu siellen, nach welchen die gegen die Steuer- 
und Zoll-Gesetze des anderen Staates begangenen Kontraventionen bestrast werden sol- 
len, wenn dieselben von den eigenen Staatsangehörigen pder von Fremden, welche sich 
innerhalb de Hoheitsgebictes des betresfenden Staates aufhalten, begangen werden. 
Wegen der Bestrafung von Uebertretungen bei dem Haupt-Zollamte zu Bremen 
oder bei den, in die nicht angeschlessenen Bremischen Gebictstheile etwa vorzuschlebenden 
Zollstellen verbleibt es bei den dieserhalb getroffenen besonderen Verabredungen. 
Artikel 12. 
Uebentretungen der Einfuhr-, Ausfuhr= und Durchfuhr, Verbole des zue Theiles 
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