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und Zoll= und Steuer-Defrauden — zu welchen alle Handlungen gerechnet werden, die
nach den Gesetzen des Staates, gegen welche verstoßen wird, als solche anzusehen sind
— werden von jedem der kontrahirenden Theile mit Konfiskation des Gegenstandes der
Uebertretung oder Erlegung des vollen Werthes und daneben mit der Geldstrafe belegt,
welche in dem Staate durch Strafgesetze angedroht i, gegen dessen Gesetze die Ueber-
tretung gerichtet war. Die defraudirten Abgaben sind für Vechuung des verlehten Staa-
tes einzuzichen.
Artikel 13.
Für solche Uebertretungen der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgabegesetze
des anderen Staates, durch welche ein Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbot nicht
verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind an-
gemessene Ordnungsstrafen anzudrohen und zu verhängen.
Artikel 14.
Freiheits= oder Arbeits-Strafen, mit Ausnahme der für unvollstreckbare Geldstrafen
eintretenden Hast oder Arbeit, so wie Ehrenstrafen und Entziehung der Gewerbsberech-
tigungen anzudrohen, ist keiner der kontrahirenden Theile auf Grund dieser Vereinbar=
ung verpflichtet.
Artikel 15.
Die betreffenden Behörden und Gerichte der kontrahirenden Staaten sollen ange-
wiesen werden, Behufs Feütstellung des Thatbestandes begangener Kontraventionen und
zur Ermiuelung des Kontravenienten in den bei den Behörden des anderen Staates
anbängigen Kontraventions-Augelegenheiten auf ergangene ordnungsmäßige Reqguiütien
Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunchmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen.
Die Sistirung der Steuer= und Zoll-Kontravenienten und der Jeugen vor dem Gerichte
des anderen Staates, wider den Willen der betbeiligten Personen, sindet nicht Slan,
insofern sie nicht Angehörige des anderen kontrahirenden Theiles Uünd; ebensowenig eine
Hülfsvollsireckung der wegen Stener= und Joll-Kontraventionen ergangenen Erkennmisse
durch die Gerichte des auderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenossen und
Angehörige, vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter den höheren Regierungsbehör-
den der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Vereinbarung.
Eine Hülfvollstreckung ergangener Erkenumisse gegen andere Personen, als die be-
zeichueten Bürger, Schuygenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zugestanden.
Artikel 16.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahirenden Theiles