Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Artitel 21. 
1. Die Hannoverschen, Oldenburgschen und Bremischen Fluß= und Leichter-Schisse 
sind, wenn sie mit Kaufmannewaaren (Stuͤckgütern) befrachtet, von einem Ladeplape nach 
einem anderen, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremerhaven, beide Pläpe ein- 
geschlossen, jahren und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke beschräuken, an wel- 
cher beide Ufer zum Bremischen (Velieze gehören, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. 
Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauar' der Schiffe 
sich erreichen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schisse, welche 
eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst hingewirkt werden. Es soll 
nicht genallet sein, daß die Schisse außerhalb des verschlossenen Raumes Güter führen, 
mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich in dem Zollvereine mil einer Ein- 
Jangsabgabe nicht belent ü#nd, sowie solcher, welche zur Selbstentzündung geneigt oder 
der Explosion fähig ünd, oder deren Beiladung kurch Minhrilung ibrer Eigenschaft den 
miwerladenen Waaren nachtheilig werden kann. 
Durch die zur Ausführung der Vertragobestimmungen zu ernennenden gemeinschaft- 
lichen Kommissaricn ist das Weitere über die Art der Verschlußeinrichtung zu vereinba- 
ren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten 
desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein= oder aus- 
laren. Dabei soll es den Beamten desjenigen der konnahirenden Tbeile, von dessen Be- 
auftragten der Verschluh nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der 
Schisse sich davon zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollee 
bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht entsprechend 
befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Verständigung nicht erfol- 
gen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhalten, vielmehr das Weitere der Ver- 
ständigung der vorgesetzten Behörden zu überlassen. 
Auf Danpsschiffe, sowie auf Leichleischise mit Auswanderern und deren Effekten 
findet der Verschluß keine Anwendung. 
Die im Eingange dieses Artikels gerachten Fluß-- und Leichter-Schiffe (mit Aus- 
nahme von Danppsschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von Vremerbaven, 
lebtere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Streme, woselbst nicht beide Ufer 
zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren aus anderen Schiffen übernehmen 
oder an dieselben abliesern, sind der Verschlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen 
den Veamten, welche den Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung 
einer Flagge ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aubbissung 
einer Flagge kein Beamter erscheint, so ist den Schiffern gestattet, ohne Anlegung des 
Verschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zu dem Zwecke der Ausladung 
seltst abzunehmen. Schlffe, welche durch Siurm, Eisgang oder ähnliche Umstände ver-
	        
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