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Artikel 5.
1) Ju Betreff des Salzes triktt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebiets-
cheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in
solgender Art bei:
:) bie Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie-
den zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in
die Vercinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Hechnung einer
der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzäm=
tern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
die Durchfuhr des Salzes und der vorlezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nichi gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmig-
ung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter
den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von selbigen für nothwendig erach-
tel werden;
24) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei;
d) was den Salzbandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des
Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den
Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen;
wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereines aus Staats-
oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen
von öffentlichen Behörden begleitet werden;
wenn ein Vercinssiaat durch das Gebict eines andern aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf bezieben oder durch einen sol-
chen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen
will, so soll diesen Sendungen kein Hindernih in den Weg gelegt werden; jedech
werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verkräge bestimmt ist, durch vor-
gängige Uebereinkunft der betheiligten Suaten die Straßen für den Transport
und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung
verabredet werden.
2) Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den fraglichen Ge-
bietötheilen und in benachbarten Landen des Jollvereines und der daraus für
letztere herworgehenden Gefahr der Salzeinschwärzung, werden Maßregeln verein-
bart werden, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien Verkehr
mit anderen Gegenständen zu belästigen.
Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält eo in sämmtlichen
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