161
zu dem Jollvereine gehörlgen Staaten und Gebietstheilen bel den bestehenden Verbots-
oder Beschränkungs-Geseyen und Dekbito= Einrichtungen sein Bewenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Jollvereines im Vertrage vom 4. April 1853 getrosse-
nen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereins-
staaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Ver-
brauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von
Kommunen oder Korporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehres mil solchen
Erzeugnissen, werden auch in den laut Artilel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bre-
mischen Gebietstheilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Nücksicht auf die Steu-
ern, welche in den gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem
besonderen Vertrage zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom beutigen
Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover, be-
zoglich Oldenburg und den genannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inne-
ren Erzeugnissen bei dem Uebergange in das audere Gebiet weder eine Rückvergütung
der Steuern geleistet, noch eine Uebergangsabgabe erhoben werden; dagegen werden, den
übrigen Staaten des Zollvereines gegenüber, solche Gebickstheile hinsichtlich der zu ge-
währenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangsabgaben in dasselbe Ver-
bältniß wie Hannover und Oldenburg treten.
Artikel 8.
Die sreie Hansestadt Bremen schlieht sich für die mehrardachten Gebietstheile den Ver-
abredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im
Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwend-
ung gleichmäßiger gesehlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänder-
ung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzucker= Steuer diesellen Verabredungen
maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten.
Artikel 9.
Die frele Hansestadt Bremen krikt, bezüglich der in Frage stehenden Gebietstbeile,
deujenigen Verabredungen bei, welche in den zuoischen den Zollvereins-Staaten abgeschles-
senen und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegen-
stände getroffen worden sind:
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fäbr-Gelder,
der Thorsperr- und Pflaster-Gelder, ohne Unterschied, ob alle dlese Hebungen für
Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Prlvat-Berechtigten, namentlich
einer Gemeinde, Stat finden;