Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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muthmaßltch ausreichende Kaution bei dem Gerichte der belegenen Sache durch baare 
Hinterlegung bestellt werde. 
Die Höhe der Kantions-Summe wird, nach Befinden auf vorgängige Vernehmung 
Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt. 
Art. 15. 
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues und der 
Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als abgeschkossen ange- 
sehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und Berechnung, daß ein Ent- 
schädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in Folge einer irrigen Annahme hin- 
sichtlich des Flächengehaltes oder einer unrichtigen, Berechnung zu wenig oder zu viel als 
Entschädigung erhalten hat, so muß die Differenz durch Nachzahlung oder Zurückzahlung 
ausgeglichen werden. 
Art. 16. 
Die mit dem Enteignungsgegenstande verbundener Grundstenern, Gemeindelasten 
und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und lehnherrliche 
Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser Grundbesitzabtretung, im 
Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurückbleibenden Theile, sofenn sie theilbar, 
in Wirklichkeit, sofeln sie aber nicht theilbar, nach dem antheiligen durch Sachverständige 
zu ermittelnden Werthanschlage, auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen. 
Dieselben müssen auf Verlangen des Bauunternehmers oder des Berechtigken abge- 
löst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kuchen= und Schul-Lasten unterliegen jedoch 
der Ablösung nicht, sondern haften — bei thoilweiser Abtretung in der ermittelten 
verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten Grundbesttze. 
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes enthal- 
tenen Vorschriften ein. 
Wenn eine auf dem zu enteignenden Grundbesitze lastende nicht ablösbare Grund= 
dienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder, wenn sie ohne we- 
sentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf Verlangen des Berechtig- 
ten wegfallen soll, hat der Bauunternehmer dem Berechtigten, falls er denselben nicht 
durch Bestellung einer andern solchen Dienstbarkeit vollständig entschädigt, den Werth der 
Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hinsicht auf das herrschende Grundstück nach dem 
Gutachten der Schäger herausstellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer 
des Grundbesitzes der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der auf 
dem Grundbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer zu erstatten. 
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Ausnahme der
	        
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