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3.
Danach kann ein Antrag der Bezirkssteuereinnahme auf gerichtliche Beitreibung rück-
ständiger Exekutionsgebühren nur dann vorkommen, wenn von dem Restanten auch die
Steuern, wegen deren die Exekutionsgebühren erwachsen sind, unbezahlt gelassen sind und
zugleich die gerichtliche Beitreibung der Lehtern beantragt wird.
Die Justigbehörden haben daher Anträge auf Beitreibung bloßer Exekutionsgebüh=
ren künftig zurückzuweisen.
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Wenun der Bezirkssteuereinnehmer nach F. 5 unserer mehrgedachten Verordnung die
gerichtliche Beitreibung der rückständigen Steuern und Exekutionsgebühren bei der Justig-
behörde beantragt hat: so sind diese Stenern und Exekutionsgebühren lediglich von der
Leptern zu erheben, und darf der Bezirkssteuereinnehmer solche nicht mehr einnehmen, muß
vielmehr den sich meldenden Zahlungspflichtigen an die Justizbehörde verweisen.
In Fällen des Zuwiderhandelns hat der Begzirkssteuereinnehmer die enwachsenen und
unbezahlt gebliebenen bezüglich erwachsenden Gerichtskosten aus eigenen Mitteln zu ent-
richten und ist außerdem mit einer Ordnungsstrafe bis zu Einem Thaler für jede Post
zu belegen.
5.
Der Bezirkssteuereinnehmer hat bei jedem Antrag auf gerichtliche Beitreibung rück-
ständiger Steuern ausdrücklich zu bemerken, daß die Einmahnung nach Vorschrift des
8. 3 unserer Verordnung vom 13. November v. J. Statt gefunden hat.
Eine solche Angabe des Bezirkssieuereinnehmers hat volle Beweiskraft, und es sind
daher elwaige Einwendungen der Restanten, daß die gesetzlich angeordneten Mahnungen
an sie nicht ergangen seien, von den Justizbehörden nicht zu berücksichtigen.
6.
Die in dem Vorsiehenden den Ortssienereinnehmern und den Bezirkssienereinneh=
mern angedrohten Ordnungsstrasen 2c. sind von der Fürstlichen Regierung aufzulegen,
und es haben daher dieser die Bezirkssieuereinnehmer bezüglich Justigbehörden die zu
ihrer Kenntniß kommenden Kontraventionsfälle anzuzeigen.
7.
Das im Vorstehenden rücksichtlich der Steuern Angeordnele findet auch auf die Bei-
treibung der im §F. 6 unserer Verordnung vom 13. November v. J. aufgefübrten andern
öffentlichen Abgaben, insbesondere der Gemeinde= und Parochiallasien, Anwenrung.