Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3. 
Ist ein solcher Schein nicht beigebracht worden, so erlangen weder die Chefrau, noch 
die von dieser vor Eingehung der Ebe mit ihrem nachmaligen Chemanne erzeugten und 
geborenen Kinder, noch die von ihr während der Ehe geborenen Kinder durch die Ebe 
das Heimathorecht bezüglich die Staatsangebörigkeit des Ehemannes und Vaters, es be- 
halten vielmehr die Ebefrau und deren durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder 
ihr früberes Heimathsrecht und ihre frülere Staatsangelörigkeit, und es erwerben die 
während der Ehe geborenen Kinder nur das Heimathorecht lezüglich die Slaatsangeh#- 
rigkeit ihrer Mutter. 
4. 
Inländische GEeisiliche, welche der vorstehenden Bestimmung unter 2. zuwider, einen 
Inländer mit einer auswärtigen Frauensperson ohne vorgängige Beibringung des Hei- 
rathserlaubnißscheines trauen, sind mit Fünf Thalern und nach Bekinden der Umstände, 
vorzüglich bei Wiederholungsfällen, auch höher zu bestrafen und haben für allen, aus 
ihrer gesetzwidrigen Haudlungsweise entstchenden Schaden zu haften. 
5. 
Es kann jedoch auch nach erfolgter Trauung die Gemeinde= bezüglich Staatserlaub= 
niß zur Heirath nachträglich ertheilt, oder die Erstere auf eingewendeten Rekurs surrlirt 
werden, in welchen Fällen die ECheftau und Kinder das Heimathsrecht bezüglich die 
St#aatsangehörigkeit des Ehemannes und Vaters erlangen. 
II. 
In Vetreff des Heimathörechts der durch die nachsolgende Ehe legitimir- 
ten inländischen Kinder. 
1. 
Die in dem 8. 4 der Heimalhskonvention vom 15. Juli 1851 ausgesprochene Be- 
stimmung, daß Kinder, welche durch nachsolgende Ehe der Elrern legitimirt ünd, den 
ehelich geborenen gleich geachtet werden, ist auch für das Inland in Anwendung zu krin- 
gen, so daß auch inländische uneheliche Kinder, wenn deren Vater die Mutter derselben 
ehelicht, das Heimathsrecht des Ersteren ohne Weiteres erwerben. 
2. 
Die Gemeinden sind nicht berechkigt, die Heirathserlaubniß aus dem Grunde, weil 
die Braut uncheliche Kinder hat, welche durch die Vollziehung der Ehe legitimirt wer-
	        
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