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Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines elnzelnen von der Zollgrenze
durchschnitkenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb die-
ser Grenze belegen sind;
. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desglelchen frische, unausgeschälte Muscheln;
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde einge-
führt werden; Flachs und Hanf, gerösict oder ungeröstet, in Stengeln und Bun-
den; serner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartofseln und Rü-
ben, ehbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, ro-
her; ungetrockuete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd-Pistazien); Karden
oder Weberdisteln;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Glasur= und Hafner-Erz (Alauiloun);
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden sil-
berhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
4 Hausgeräthe und Essekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fa-
brik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerkazeug, von Anziehenden zur eigenen
Benugzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, inso-
fern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung
ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
. Holz: Brennholz bei dem Land-Trausporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner
Vau= und Nuyholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande versahren wird
und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Land-Transp##te w##rd das Ve#ftsßen in lesen Siücken ouf 5loß. Kanälen und Floß-
bächen gleich geachlet.
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge-
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und In-
strumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Verufes mit sich führen;
ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitken oder Proben, die nur zum Ge-
brauche als solche geeignet sind, dann die Wagen der Reisenden, ferner die bei dem
Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waaren-Transporte dleuenden und
nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, leptere mit Einschluß der
darauf befindlichen gebrauchten Inventarien-Stücke, insofern die Schisse Ausländern
gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventa-
rien-Süücke einführen, alo sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe,
auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
Kunsisachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute