Object: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Reichs-Geschblatt 6 
Jahrgang 1918 
Nr. 152 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderunng der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 1301. 
— Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-Transpeiterdnung. S. 1307. 
  
  
  
(Nr. 6526) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 9. November 1918. 
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der Eingang des mit „Rhenanit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Rhenanit, auch mit angehängten Buchstaben pr 
usw. wie bisher). 
2. Gruppe b) 
In dem mit „Gesteins-Koronit 8“ beginnenden Absatz werden die Worte 
579 Prozent eines Gemisches“ ersetzt durch 
80 Prozent eines Gemisches. 
Beförderungsvorschriften. E. Verladung 
Am Ende der Absätze (3) b) und (7) wird ein Kreuz f) und am Fuße 
der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
#Während des Krieges dürfen die Wagen mit Schwarzpulver — Sprengstoff der 
3. Gruppe der Sprengmittel und Schießmittel der 2. Gruppe — nicht nur bis zu zwei 
Dritteln des Ladegewichts, sondern bis zum vollen Ladegewichte beladen werden. 
Zahlen (Gemenge 
Nr. . Selbstentzündliche Stoffe 
Eingangsbestimmungen 
In Ziffer 9 wird hinter „Jinkaluminiumstaub" eingeschaltet: 
Aluminiumpulver, Aluminiumgrieß, Aluminiumflitter sowie 
Magnesiumpulver. · 
Reichs-Gesetbl. 1918. 242 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1918.
	        
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