Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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217. 
Die Schaͤher sinß vom Kommissar, unter besonderer Hinweisung auf die in den be- 
treffenden Artikeln dleses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich zu verpflichten und kön- 
nen, sosern sie nicht über vier Stunden von der betreffenden Gemarkung entfernt woh- 
nen, ohne bsonders erhebliche Entschuldigungsgründe, über welche der Kommissar ent- 
scheidet, die auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen, haben aber den Bezug der durch Ge- 
setz oder sonstige Normen ihnen zugebilligten Gebühren, Diäten und Transpont-Kosten zu 
beanspruchen. 
Art. 28. 
Der Bevollmächtigte des Bauunternehmers hat auf Bestinnnung eines Termins zur 
Verhandlung über die Enteignung beziehungsweise Abschätzung anzutragen. 
Dieler Termin ist in der Regel in dem Orte, in defsen Gemarkung die betreffenden 
Grundstücke gelegen sind, innerhalb vierzehn Tagen bis drei Wochen abzuhalten. 
Es find hierzu nicht allein der Bauunternehmer oder dessen Bevollmächtigter und 
die bereits ermitzelten Entschsdigungsberechtigten oder deren bestellte Vertreter mittelst be- 
sonderer Zufertigung, sondern auch alle Personen, welche in Beziehung auf die abzutre- 
tenden Gegenstände vder quf die Entschädigungsgelder aus irgend einem Grunde einen 
in diesem Verfahren geltend zu machenden Anspruch zu haken glauben, durch eine öf- 
fentliche Vekanntmachung in der betreffeuden Gemeinde und im offtziellen Nachrichtsblate 
vorzuladen. 
Die Vorladungen sind, so weit es augeht, mit der im Art. 23 vorgeschriebenen zu 
verbinden und Müssen nicht allein den Zweck des anveraumten Termines angeben, son- 
dern auch die im Art. 29 aufgeführten Rechtsnachtheile androhen. 
Zu dem Termine sind auch die bestellten Schäyper, sowie der Gemeindevorstand und 
vie Feldgeschworenen der betreffenden Gemelude als Auskunfispersonen und zur Vermit- 
j#lung einer ganlichen Uebereinkunft vorzuladen. 
Kann die Verhandlung voraussichtlich an einem Tage nicht erledigt werden, so ist 
der Teumin auf mehrere, wo thunlich aufeinander folgende Tage anzuberaumen und auf 
jeden Tag eine angemessene Anzahl der Betheiligten ln der erwähmen Weise vorzuladen. 
Artl. 29. 
Ju dem Termine können die Entschädigungsberechtigten nach ihrer Wahl persönlich 
oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen. 
Ole Ausletbenden kreffen folgende Rechtsnachtheile: 
den Baunnternehmer, daß er die sämmtlichen Kosten des vereltelten Termines sammt 
den Reisekosten und Zehrungskosten der Betheiligten zu tragen und zu ersetzen, 
auch deren gehabte Versäumniß zu vergüten hat;
	        
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