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b) die bekannten Entschädigungsbetechtigten, daß die Einwilligung in dic angespro-
chene Abtretung angenommen, die Entschädigungösumme aber im Wege der gelrz-
lichen Schätzung einseitig festgestellt und nach Befinden gerichtlich daponirt wird.
c) die dem Kommissar nicht bekannten Entscädigungsberechtigten, daß sie der Berück-
sichugung ihrer nicht angemeldeten Rechte und Enrschädigungsaniprüche verlustig
gehen, bezüglich mit denselben lediglich an den Empfänger der Entschädigungs-
summe verwiesen werden.
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Termines ohne Ungehorsannsbeschutdig=
ung und ohne förmlichen Bescheid ein.
Art. 30.
In dem Termine hat der Kommissar die erschienenen Betheiligten uber den Umfang
der Abtreinng beziehungsweise Uebernahme eines Enteignüngsgegenstandes (Att. 3, 4, 5)
oder die Einränmung einco Rechtes (Ark. 3) und die geforderte Entschädigung zu ver-
nehmen und, wenn möglich, eine gütliche Uebereinkunft bieräber, erforderlichen Fälles un-
ter Zustimmung betheiligter dritter Personen, zu vermitteln, auch dieselbe prokokellarisch
festzusiellen.
Wenden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen ven Umfang dersilben, bezüg-
lich der Uebernahme eines Entekgnungsgegenstandes oder gegen die Einräumung eines
Rechtes vurgebracht, welche auf gütlichem Wege nicht besektigt werden können, so und
dieselben nebst etwalgen Gegenerklärungen der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen Nach
Festütcllung der Streitfrage hat der Kommissar die ctwa nöthige Vermessiing vornebmen
zu lassen, bezüglich die Gutachten Sachverständiger einzuholen und sodann, wo möglich
sofort, Entscheidung alzugeben.
Der Vauunternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige für alle
Flle dieser Gattung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist dagrgen für jeden
besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Nechisiuhaber und den etwaigen betheingten
Dritten zu wählen.
Bezüglich der Erfordermise, der Wahl und der Verpflichtung solcher Sachverständi-
gen gelten die über die Schäger in diesem Gesege enthaltenen Grundsäne.
Kommt dagegen über den Betrag der Enmsschädigung eine gätliche Uebereinkunst
nicht zu Stande, so ünd sofort die vemftichteten Schäper anzuweisen die abzutrerenden
orer zeitweilig zu überlassenden Grundbesitzungen Rechte und Gerechtsawe bezügiich nach
vorgängiger Vermessung, genau und pflichtmäßhig abzuschätzen sofern nicht ekwa wegen
der besonderen Beschaffenheit des abzuschätzenden Gegenstandes (Art. 26) oder well gegen
die Zuläsjigkeit elnes der Schäper und dessen Stiellpertreters begründete Einwendungen
(Au. 25) gemacht werden, die Wahl anderer Schätzer nothwendig erscheint.