Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

224 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
2 
* 
2 
* 
S 
angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände blelben auch bei 
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 
. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bel dem Eln- 
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger 
als 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt 
sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und 
Ausgangs-Abgaben zu entrichten. 
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide 
zusammen, 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in 
der Regel nur jener Sah von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner, sodann: 
vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, *½*½é 1, Thlr. oder 2 Fl. 20 kKr. 
*Ochsen und Zuchistieren - " 1 4 
c)Kühen und Jungviie ½ - ---521,,- 
cl)-SchweinentmdSchafvich..-..Vqs -—-171J2- 
c)-HeringenfükdicTonnc,anchbcidctn 
Dutchgangaufdcuimll.Abfchnitte 
qcnanntcnStkaßcn......ZSgk.9Pf.-—-13· 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind aus- 
nahmswelse geringere Sähe festgestellt. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnikt. 
Bei der Durchsuhr von Waaren, welche 
#.rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis 
Myslowiptz (ie Eisenbahnstraße über Myslowih ausgeschlossen) eln= und über 
irgend welchen Theil der Vereins-Jollgrenze wieder ausgehen, desgleichen welche 
durch die Obermündungen oder links der Oder elngehen, und rechts der Oder 
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowih (die 
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen, und endlich, welche 
. auf der Eisenbahn über Myslowip ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.