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Dritte Abtheilung.
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr
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angemeldet werden.
Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände blelben auch bei
der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei.
. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bel dem Eln-
gange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger
als 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner, oder nach Maß oder Stückzahl belegt
sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs= und
Ausgangs-Abgaben zu entrichten.
Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangsabgabe, oder beide
zusammen, 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in
der Regel nur jener Sah von 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner, sodann:
vom Stück:
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, *½*½é 1, Thlr. oder 2 Fl. 20 kKr.
*Ochsen und Zuchistieren - " 1 4
c)Kühen und Jungviie ½ - ---521,,-
cl)-SchweinentmdSchafvich..-..Vqs -—-171J2-
c)-HeringenfükdicTonnc,anchbcidctn
Dutchgangaufdcuimll.Abfchnitte
qcnanntcnStkaßcn......ZSgk.9Pf.-—-13·
als Durchgangsabgabe entrichtet.
Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind aus-
nahmswelse geringere Sähe festgestellt.
Diese Ausnahmen sind folgende:
I. Abschnikt.
Bei der Durchsuhr von Waaren, welche
#.rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis
Myslowiptz (ie Eisenbahnstraße über Myslowih ausgeschlossen) eln= und über
irgend welchen Theil der Vereins-Jollgrenze wieder ausgehen, desgleichen welche
durch die Obermündungen oder links der Oder elngehen, und rechts der Oder
seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowih (die
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen, und endlich, welche
. auf der Eisenbahn über Myslowip ein= und rechts der Oder wieder ausgehen,