Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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wird erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12 1/ Kr. 
Ausnahmsweise ist zu entrichten: 
Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häsen von Danzig, Memel und 
über Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Poluischen Salz-Admi- 
nistration unter Kontrole der - s Selh Adninisraien von 
der Preußischen Last 3 Thlr. 
II. Abschnitt. 
Bel der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebletes oder auf 
nachgenannten Straben wird von den bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Ge- 
genständen an Durchgangsabgabe nur erhoben: 
A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
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Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und 
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn 
über Myslowigz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Aus- 
schluß der Durchfuhr auf den ahstebend unter B und C bezeichneten Straßen- 
zügen), vom Zenmer 5 Sgr. oder 17 ½ Kr. 
Von Waaren, welche 
über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (bride eingeschlol- 
sen) ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
. rheinwärts eingeführt, aus den Häsen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb 
gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Greng- 
linie von Miktenwald bis zur Donau (iese eingeschlossen) wieder ausgehen, und 
umgekehrt; ferner, welche 
über die Grenzlinie von Schnermuse. in Baden bis Waidhaus in Bayern 
(beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, 
vom Zentner 2½ Sgr. oder 8 5/8 AKr. 
Von Waaren, welche cheluwãris engeführt aus den Hůsen zu Mainz und Biebrich 
oder aus oberhalb gelegenen Rheinbäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis 
Neuburg a. N. (beide Orte eingeschlossen) wieder aus- 
hehen oder umgekehrt, vom Jeniner 1#½ Sar. oder 1 3/8 Kr. 
— 
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- 
. Von Vieh, welches auf den vorstehend unier u und C bezeichneten Straßen durch- 
geführt wird, sowie von demjenigen, welches 
I. auf der linken Rheinseite ein und wieder ausgeht, und 
2. auf der linken Rheinseite n#idlich ven Saarbrücken eingeht und über die süd- 
liche Grenzlinte zwischen Neuburg am Uhrin und Mitkenwald in Bayern (die- 
sen Ort eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrk,
	        
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