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und zwar:
vom Stück.
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von Pferden, Maultbieren, Eseln, Ochsen und Zuchmieren.
Rüben und Innyvieb ·
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III. Abschnitt.
Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden und für welche die örllichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durch-
gangégesälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu enkrichtende Kon-
trole-Gebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regicrungen
solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemcinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schifffahrksabgaben bei dem Transpo#rte von Waaren auf der Elbe,
der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es
im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreb-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder
den, auf den Grund derselben über die Schifahrt auf einzelnen dieser Smöme bereits
abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Ein-, Ans- und Durchgangs-ZJoll wird nach denjenigen Tarif. Säten und Vor-
schriften emtrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver-
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein ll,
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Er-
hebung des Ausgangszolles befugten Absertigungsstelle,
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren:
a) im Falle der unmittelbaren Durchsuhr, bei dem Grenzeingangs-Amte zur
Durchfuhr,
b) im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versen-
dung nach dem Auslande
angemelret und zur Abfertigung gestellt werden.