Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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II. Der dem Tarise zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden 
und Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zeutner, der Zoll- 
Zeutner, ist in hundert Pfunde getheilt, und es sind von diesen 
Z3oll- Pfunden: 
935#M#' = 1000 Preußischen (Kurbessischen) Pfunden, 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 1000 Rbeinbayerischen Kiloegrammen, 
935 „M# = 1000 Württembergischen Pfunden, 
9336 1„% = 1000 Sächüschen (Dresdener) Piunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
Zoll. Pfunde: 
11 = 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28.— 25 Bayerischen Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Kilogramm, 
11 — 15 Wöürnembergischen Pfunden, 
11 = 15 Sichsischen (Dresdener) Pfunden; 
und 
Zoll-Zentner: 
36 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentner zu 110 Psunden, 
28 — 25 Bayerischen Zenmern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbaycrischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 37 Wünttembergischen Zeunein zu 104 Pfunden, 
6 —= 35 Sächsischen (Dreadener) Zemnern zu 110 Pfunden. 
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AI. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrolc versandt, oder bedarf es zu dem Waa- 
ren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (#/4 gcGr.) oder 3½ Kreuzer, 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen ent- 
balten. Andere Nebenerhebungen sind unzulaͤssig. 
l o) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto- 
Gewichte erhoben. 
Umer Brutko-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zu- 
stande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit 
ihrer besonderen für den Transrort verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung 
wird Tara genannt. 
In die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig 
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