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ein und dieselbe, wie es z. B. bei Sprop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer find,
so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die klelneren, zur
unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,
Pappen, Bindfaden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Nelto-Gewichtes
nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile,
welche der Waare beigemischt sein möchten.
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
NV —
S
von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen
Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zenteer nicht übersteigt;
.von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung füͤr Tara im Tarife
auedrücklich festgesegtzt ist.
e) von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht
nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung
zu Grunde gelegt.
Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1.
In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Joll-Tarife bestlmm-
ten Säßen berechnet.
2. Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergülng zugestanden ist, blos in
einsache Säcke von Pack= oder Sack. Leinen, in Schils= oder Stroh-Matten
oder ähnlichem Material gepackt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund
vom Zemuer für Tara gerechnet werden, in soweit nicht in der zweiten Ab-
theilung eine geringere Tara-Vergünng für Ballen oder Säcke vorgeschrie-
ben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara= Sade als 4 Pfund aufge-
führten Ballen wird in ver Regel eine doxpelte Umschliehung von dem für
einfache Säcke bezeichueten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist
diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu ver-
wandte Material nach dem Eimessen der Zollbehörde erheblich schwerer als
bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für nelche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für
Ballen vorschreibt, ist cs, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8
Jeuiner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichilgen über-
lassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zenmer zu begnügen,
oder auf Ermistelung des Neklo-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tariß Abtheilung (l. 2 c. und